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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
269
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Eine völkerrechtliche Ceremonialr'rajre ans der Gegenwart. 209

speciell dem Landgrafen überreichtes Beglaubigungsschreiben dempp. Wartensleben auch in Kassel alle gesandtschaftlichen Vor-rechte, besonders die Unverletzlichkeit, gewährt haben würde.Ohne ein solches sei er in Hessen-Kassel wie ein Privatmannoder wie ein durchreisender Gesandter einer dritten Macht zubetrachten, welcher auch keine besondern völkerrechtlichen Privi-legien in Anspruch nehmen könne.

Diese Ausführungen des Landgrafen von Hessen-Kassel be-weisen , dass zu Zeiten des altern deutschen Reiches das Rechts-bewusstsein in Betreff dieses Punktes keineswegs feststand.

Auch zu Zeiten des deutschen Hundes wäre es sehr frag-lich gewesen, ob die beim deutschen Bunde accreditirten Gesand-ten die gesandtschaftlichen Prärogative in allen deutschen Einzel-staaten hätten ohne weiteres in Anspruch nehmen können. DieBundesbeschlüsse von 1817 Abschn. III No. 9 und vom 19 Fe-bruar 1824 sprechen eher dagegen als dafür; sie räumen neinlichden bei dem deutschen Bunde accreditirten Gesandten fremderMächte am Sitze des Bundestages dieselben gesandtschaft-lichen Vorrechte ein, welche den Bundestagsgesandten selbst zu-stehen. Die Vorrechte der letzteren, z. B. Exterritorialität, Steuer-freiheit, bezogen sich aber anerkanntermassen nur auf die StadtFrankfurt a. M. und deren Gebiet.

H. A. Zachariä Deutsches Staats- und Rundesrecht (111 Aufl. 18G7) Th. II§ 258 und § 285.

Ganz anders steht die Sache nach dem Reichs-staatsrechte der Gegenwart. Während das ältere deutscheReich ein zerfahrenes, planloses Staatensystem, der deutsche Bundein Staatenbund war, ist das deutsche Reich ein Bun de s Staatmit einer wahren Staatsgewalt, einem einheitlichen Reichsgebieteund vor allem einer einheitlichen völkerrechtlichen Vertretung nachaussen. Nach A. 11 Abs. 1 der Reichsverfassung hat der Kaiserdas Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des ReichesKrieg zu erklären und Frieden zu schliessen, Bündnisse und andereVerträge mit fremden Staaten einzugehen. Ihm steht auch dasaktive und passive Gesandtschaftsrecht für das deutsche Reich,als solches, ausschliesslich zu.

Wenn daher Sr. Majestät der deutsche Kaiser, kraft seinespassiven Gesandtschaftsrechtes, den Gesandten einer auswärtige]!Macht angenommen hat, so erstrecken sich die gesandtschaftlichen