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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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268
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268 Eine völkerrechtliche Cereoionialfrage ans der Gegenwart.

ders geschehen von Georg Friedrich v. Martens, welcherals Völkerrechtslehrer, wie als praktischer Diplomat, am Ende desvorigen wie am Anfange dieses Jahrhunderts in allen völkerrecht-lichen Fragen die erste Autorität war und auch h. z. T. noch einesgrossen Ansehens geniesst. Er sagt in seinem Precis du droit desgens. Tom. II § 246:

»La question de savoir, si un ministre accredite aupres d'uneassemblce d'ctats peut demander ä etre traitc comme tel parchacun de ses membres cloit etre affirmee dans la gcneralite, saufcependant les exceptions qtii peuvent resulter des circonstances.«

Es ist aber wohl zu bemerken , dass Martens dies nur als einPostulat des allgemeinen oder philosophischen, nicht als einen Satzdes praktischen europäischen Völkerrechts hinstellt. Im folgenden§ 247 hebt er sogar hervor, dass dieser von ihm aufgestellte Satznicht überall Anerkennung gefunden hat, am wenigsten in Deutsch-land zu Zeiten des altern deutschen Reiches. Er sagt § 247 :

»On a meme eleve en Allemague des doutes, si des ministresaceredites aupres d'une assemblce d'etats peuvent demander ä etretraites comme ministres de la part de chaque etat, qui en est mem-bre, pour lequel ils n'ont point de lettres de creance particulieres.«

In seinen »Erzählungen merkwürdiger Fälle« 15. I S. 176 fftheilt er einen ausführlichen Schriftwechsel zwischen den General-staaten und dem Landgrafen von Hessen-Kassel über einen hiereinschlagenden Fall mit, welcher zeigt, dass damals dieser Satz inDeutschland keineswegs allgemein bejahend beantwortet wurde.Ein Graf von Wartensleben war als niederländischer Gesandterbei dem ober- und niederrheinischen Reichskreise beglaubigt.Derselbe reiste in Privatangelegenheiten nach Kassel und wurdedort aus bestimmten Gründen von einer hessischen Behörde arre-tirt. Die Generalstaaten sahen darin eine Verletzung der gesandt-schaftlichen Prärogative dieses Diplomaten, weil Graf Wartens-leben beim oberrheinischen Kreise als Gesandter aecreditirt sei,Hessen-Kassel zu diesem Kreise gehöre und deshalb in seinem Ge-biete , als einem integrirenden Theile des oberrheinischen Reichs-kreises, die gesandtschaftlichen Rechte aller bei diesem Staate li-ve reine beglaubigten Gesandten anerkennen müsse; der Land-graf von Hessen-Kassel dagegen führte aus, dass dieser beim ober-rheinischen Kreise anerkannte gesandtschaftliche Charakter nichtohne weiteres auf Hessen-Kassel zurückwirke und dass nur ein