Der königlich grossbritannische Botschafter beim deutschenReiche, Ilt. Hon. Lord (). W. L. Rüssel zu Berlin soll jetzt zu-gleich als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Mini-ster bei Sr. königlichen Hoheit dem Grossherzoge von Sachsen be-glaubigt werden und steht im Begriffe, persönlich zu Weimarhöchstdemselben sein Beglaubigungsschreiben zu überreichen.
Es ist nun an uns die Frage gerichtet worden, welche gesandt-schaftliche Prärogative dieser hohe Diplomat im Staate Sachsen-Weimar, sowie am grossherzoglich sächsischen Hofe, in Anspruchnehmen könne?
Um diese Frage gründlich zu beantworten, muss erstensfestgestellt werden, welche Stellung das Grossherzogthum Sachsen-Weimar nach heutigem Reichsstaatsrechte zur völkerrechtlichenVertretung des Reiches einnimmt, zweitens, in welcher Eigen-schaft Lord Rüssel am Hofe zu Weimar aufzutreten beabsichtigt.
I.
Zu allen Zeiten ist das Grossherzogthum, früher HerzogthumSachsen - Weimar, Glied eines grossem Staatensystems gewesen,bis 1806 des altern deutschen Reiches, von da ab bis 1814 desRheinbundes, von 1815—1866 des deutschen Bundes, von 1867bis 1871 des norddeutschen Bundes und jetzt des neuen deutschenReiches. Die gliederstaatliche Stellung dieses Landes kommt hierinsofern in Betracht, als es sich zunächst fragt, in welchem Ver-hältnisse die bei einem Staatenvereine, als Gesammtmacht,beglaubigten Gesandten, zu den Gliederstaaten eines solchenStaatensystems stehen.
Obgleich die Literatur sich mit dieser Frage im ganzen sehrwenig beschäftigt hat, so hat man doch versucht, eine allgemein-gültige Formel für dieses Verhältniss festzustellen. Dies ist beson-