Druckschrift 
Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
262
Einzelbild herunterladen
 

262 Votum in ßeschwerdesachen etc.

Ausserdem hat sich von jeher eine entschiedene Praxis dahingebildet, dass die Regierung selbst über vorwiegend provinzielleAngelegenheiten, so oft sie es für passend fand, mit der allgemeinenStändeversammlung verhandelte.

Da das ganze Steuersystem centralisirt und zur Sache der all-gemeinen Sändeversammlung gemacht war, so mussten alle Pro-vinzialangelegenheiten, welche Ausgaben aus der Staatskasse ver-ursachten, der allgemeinen Ständeversammlung unterbreitet werden.Aber auch andere Provinzialangelegenheiten wurden von der Re-gierung mit der allgemeinen Ständeversammlung berathen undbeschlossen z. B. Stromordnungen, Regelung von Meier- undDienstverhältnissen, welche nur in gewissen Provinzen vorkommenu. s. w. Es wurde durch die allgemeine Gesetzgebung nicht seltenin die Rechte der Provinzialstände eingegriffen, und niemand be-stritt die Verfassungsmässigkeit solcher Massregeln. So wurdedas Wahlrecht zu einer übeiappellationsrathstelle von den alternProvinzen auf die Stände der neuen übertragen, so wurde aufAntrag der allgemeinen Ständeversammlung das Wahlrecht derLandschaften für das Schatzkollegium wesentlich modificirt.

Ja, in einem königlichen Reskript vom 26 September 1833wird geradezu erklärt:

»Es leidet keinen Zweifel, dass die allgemeine Ständeversamm-lung so befugt wie verpflichtet war, die ihr zugegangenen An-träge auf eine veränderte Organisation der Provinziallandschaftenim allgemeinen in Berathung zu ziehen und dass die gefassten Be-schlüsse, soweit sie Unsere Genehmigung erhalten, in das Staats-grundgesetz aufgenommen werden müssen.«

Von entscheidender Wichtigkeit in dieser Erage ist aber § 112des Landesverfassungsgesetzes von 1840. Derselbe besagt:

»Hei darüber eintretenden Zweifeln ob ein Gegenstand zurMitwirkung der allgemeinen Stände oder der Provinziallandschaftengeeignet sei, entscheidet der König.«

Als der Köng daher das Gesetz vom 5 September 1848 erliess,worin er in § 33 bestimmte,

»dass die Provinziallandschaften, deren Zusammensetzung undWirkungskreis durch allgemeine Gesetzgebung geregelt werdensollte«, so machte er nur von seiner verfassungsmässigen Prärogativedes § 112 Gebrauch und entschied sich dafür, dass der fragliche