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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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263
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Votum in Beschwerdesachen etc. 263

Gegenstand zur Mitwirkung der allgemeinen Ständeversammlunggeeignet sei.

Mögen daher die Beschwerdeführer über die Kompetenz derallgemeinen Ständeversammlung zu einer solchen Mitwirkung beiRegulirung der Provinzialstände ihre subjektiven Zweifel hegen;der König hat entschieden zu Gunsten der allge-meinen Stände Versammlung kraft seines verfassungsmässi-gen Entscheidungsrechtes, wogegen es nach § 112 keinen Wider-spruch giebt.

Der § 33 machte allerdings die Neugestaltung der Provinzial-stände zu einem Gegenstand der allgemeinen Gesetzgebung; alleinvorher sollten Verhandlungen mit den bestellenden Pro vinzial-landschaften stattfinden. Unter dieser vorgängigen Verhandlungkann man natürlich nur gutachtlichen Rath, kein Zustimmungs-recht verstehen, denn dadurch würde wieder, durch eine offenbarecontradictio in adjeeto, die allgemeine Gesetzgebung negirt.

Verhandlungen sehr umfassender Art haben nun mit den Pro-vinzialständen stattgefunden, ihre Anträge sind sämmtlich erwogenund zum Theil berücksichtigt worden. Eine völlige Einigung warweder faktisch möglich, noch rechtlich nothwendig.

Auf Grundlage dieser Verhandlungen hat alsdann der Königauf dem Wege der allgemeinen Gesetzgebung das Gesetz voml August 1851 über die Provinziallandschaften erlassen.

So ist auch dieses Gesetz, ebenso wie das vom 5 Septbr. 1848in verfassungsmässiger Weise zu Stande gekommen und eine Be-schwerde wegen verfassungswidriger Verletzung der provinzial-landschaftlichcn Rechte völlig unbegründet. Es liegt also hierebenfalls kein Rechtsgrund vor, welcher ein Einschreiten hoherBundesversammlung rechtfertigte, da dem Art. 56 der WienerSchlussakte völlig Genüge geleistet ist, »dass bestehende land-ständige Verfassungen nur auf verfassungsmässigem Wege abge-ändert weiden dürfen.«

Meiningen, den 28 März Dr. Hermann Schulze,

1855. Referent.