Votum in Beschwerdesachen etc. 261
II.
War der König berechtig!? die Pro vi nzi eitstände, ohnederen spezielle Einwilligung, au£ dem Wegeder all-gemeinen Gesetzgebung umzugestalten, wie dies durch§ 33 des Gesetzes vom 5 September 1 848 und durch dasGesetz vom 1 August 185 1 geschehen ist?
Die ritterschaftlicheii Beschwerdeführer- und die mit ihnenühereinstimmende Denkschrift verneinen auch diese Frage, indemsie den Satz an die Spitze stellen:
»dass sich die allgemeine Ständeversammlung nur mit denallgemeinen Landesangelegenheiten zu beschäftigen habe, dass ihraber jede Verhandlung über prinzipiell partikuläre Angelegenheitenentzogen sei, dass letztere vielmehr ausschliesslich Sache derProvinzialstände seien.«
Diese Behauptung widerspricht nicht nur jeder gesundenStaatsordnung, sondern auch dem hannoverschen Landesstaatsrecht,wie es sich geschichtlich entwickelt hat.
Allerdings sagen die verschiedenen Verfassungsgesetze, dassalle allgemeinen Landesangelegenheiten mit der allgemeinenStändeversammlung berathen werden sollen, so das Patent vom7 Dezember 1819 § 6, das Landesverfassungsgesetz von 1840 § 112,das Gesetz vom 5 September 1848 § 04, aber keineswegs sagt einesdieser Gesetze, dass nur über allgemeine Landesangelegenheitenvon der allgemeinen Ständeversammlung berathen und beschlossenwerden dürfe.
Die Unterscheidung zwischen allgemeinen und provinziellenAngelegenheiten ist eine so' unbestimmte, dass im konkreten Falleoft kaum festgestellt werden kann, welcher Klasse eine zu be-rathende Angelegenheit zugehört? Höchst wichtig ist hier diebereits erwähnte Erklärung der königlichen Itegierung vom 6 April1818 an die Bundesversammlung, worin sie sagt, dass auch Pro-vinzialstände berufen werden sollen, um die'besondern Angelegen-heiten der Provinzen zu berathen:
»welche dem Interesse der übrigen fremd sind, so-bald sich hierzu Veranlassung findet.«
Von wie wenigen Angelegenheiten wird dies im voraus abermit Bestimmtheit behauptet werden können.