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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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260
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260 Votum in Beschwerdesaohen etc.

Gerade bei dem streng privatrechtlichen Gesichtspunkte der Be-schwerdeführer, wonach sie die Standschaftsrechte als Eigen-thum der Berechtigten ansehen, muss auch jener § 35 des Landes-verfassungsgesetzes von 1840 Platz greifen.

Es fragt sich nur, ob die Aufhebung auf verfassungs-mässigem Wege erfolgt ist?

Die Abänderung der ersten Kammer war natürlich eine Ver-fassungsänderung, auf welche die Vorschrift des § 180 volle An-wendung zu linden hatte. Allein dieser Paragraph war vorherdurch einhelligen Beschluss beider Kammern und königlicheSanktion rechtsgültig aufgehoben worden. Hätte nur eines derritterschaftlichen Mitglieder dagegen gestimmt, so wäre allerdingseine Aufhebung dieses Paragraphen auf diesem Landtag recht-lich unmöglich geworden. Aber dies geschah nicht. Nach Be-seitigung dieses Hindernisses konnten alle übrigen Verfassungs-änderungen auf dem regelmässigen Gesetzgebungswege vor sichgehen.

Völlig unrichtig ist die Behauptung, dass der § 180 nichtverfassungsmässig beseitigt worden sei, »indem sich seine eigeneVorschrift nicht auf ihn selbst bezogen habe.« Jedes Gesetz mussin irgend einer Weise aufgehoben werden können; entweder unter-lag der § 180 seiner eigenen erschwerenden Bestimmung dannist ihr völlig Genüge geschehen oder er konnte auf gewöhn-lichem Wege abgeändert werden, alsdann ist er ebenfalls gültigaufgehoben worden, denn »superflua non nocent.«

Indem so der streng verfassungsmässige Weg bei Abänderungdes Landesverfassungsgesetzes und bei Erlassung des Gesetzes vom5 September 1848 eingehalten ist, so können sich die ritterschaft-lichen Beschwerdeführer wegen § 36 keineswegs auf Art. 56 derWiener Schlussakte beziehen.

Ein Einschreiten des Bundes in diese Angelegenheit würde da-her eine unbefugte Einmischung »in die innere Staatseinrichtungenund Staatsverwaltung eines Landes sein«; da hier weder:

eine formell verfassungswidrige Abänderung einer be-stehenden landständischen Verfassung vorliegt (Art. 56 der WienerSchlussakte); noch es sich hier um ein besonders durch die Bundes-verfassung garantirtes materielles Recht handelt, wie es z. B. dieHechte der sogenannten Mediatisirten sind, welche aber durch § 36ihrer Standschaft in der ersten Kammer nicht beraubt worden sind.