Votum in Beschwerdesaclien etc. 259
I.
War der König berechtigt die erste Kammer auf demWege der allgem ein en Gese tzgebung so umzugestal-ten, wie dies durch das Gesetz vom 5 September 1848geschehen ist?
Die Ritterschaften beantworten diese Frage mit »Nein«; derKern ihrer Deduktion ist, dass die Standschaft »ein jus quaesitum«des einzelnen Standschaftsberechtigten sei, welches nur unter des-sen Zustimmung modifizirt und aufgehoben werden könne. Die-ses Recht (sagen sie) sei keine »Komitial- sondern eine Justiz -sache.«
Nach der offen ausgesprochenen Rechtsansicht der Beschwerde-führer hätte zu einer Verfassungsveränderung, wodurch die Ver-tretung der Ritterschaft eine Abänderung oder Aufhebung erlei-den sollte, keineswegs ein Mehrheitsbeschluss der ritter-schaftlichen Kurien genügt; es wäre vielmehr die Einwilligungjedes Standschaftsberechtigten einzuholen gewesen. Darnachhätte ein einziger Rittergutsbesitzer, der vielleicht nur ein paarRufen Landes besitzt, jeden Beschluss paralysiren können.
Allerdings macht es für den Hegriff eines wohlerworbenenRechts keinen Unterschied, ob der Gegenstand dem öffentlichenoder dem Privatrecht anheimfällt — so ist z. B. der Inhaber einerPatrimonialgerichtsbarkeit Besitzer eines wohlerworbenen Rechts,so kann auch das durch die Verfassung des Landes bestimmteRecht der Landstandschaft als wohlerworbenes Recht zu betrach-ten sein. Allein die Unwiderruflichkeit ist keine unbedingte; aufdem Wege der Gesetzgebung können wohlerworbene Rechte auf-gehoben oder modifizirt werden, sobald sie mit dem Wohl des Gan-zen in Kollision kommen. Dies ist ein unbestrittener Grundsatzdes deutschen, wie insbesondere des hannoverschen Staatsrechts;§ 35 des Landesverfassungsgesetzes vom 6 August 1840 lässt dieEntziehung wohlerworbener Rechte aller Art durch ein Gesetz zu.Sowohl vor dem Erlasse des Landesverfassungsgesetzes, als nachdemselben sind in Hannover solche Rechte durch Gesetze geän-dert, beschränkt oder aufgehoben worden z. B. Patrimonialgerichts-barkeit, Zunftgerechtsame, städtische Freiheiten. Lassen sich die-selben zu Geld anschlagen, so tritt Entschädigung ein; ist diesnicht möglich, so folgte die Atifhebung ohne Entschädigung.
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