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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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258
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258 Votum in Beschwerdesachen etc.

Nach Verhandlungen mit den Provinziallandschaften, welchejedoch keineswegs zu einer Uebereinstimmung führten, erliess dieköniglich hannoversche Regierung am 1 August 1851 ein Gesetzüber die Organisation der Provinzialstände, wozu die allgemeineStändeversammlung ihre Zustimmung ertheilt hatte.

Gegen dieses Verfahren der königlichen Regierung, insbe-sondere gegen die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes vom5 September 1848 § 33 und § 36, sowie gegen das Gesetz vom1 August 1851 haben jetzt mehrere Ritter- und Landschaften beider hohen Bundesversammlung Beschwerde erhoben. Solche Be-schwerden sind bereits im Jahre 1851 und 1852 eingegangen, woraufdie königliche Regierung ersucht wurde, sich über diese Ange-legenheit zu erklären und mit Verfügungen gegen die bestehendenProvinzialverfassungen vorerst einzuhalten, ohne dass mit diesemErsuchen in dem Rechtspunkte irgend ein Präjudiz gegeben werdensollte. Vergleichsverhandlungen zwischen der Regierung und denProvinziallandscliaften führten zu keinem Ziele; 1853 wurdendie Beschwerden erneut und die königliche Regierung abermalszur Erklärung aufgefordert. Am 1 (i November 1854 erfolgte einesolche nebst Vorlage einer Denkschrift, worin die Regierung siehdem Standpunkt der klagenden Ritterschaften näherte und dieBesehwerden derselben im wesentlichen für begründet erklärte.

Indem die Frage hier nicht näher erörtert werden soll, ohüberhaupt Art. 56 der Wiener Schlussakte auf blosse Provinzial-stände anwendbar ist, und wenigstens nach frühem Erklärungender hohen Bundesversammlung vom Jahre 1838

Protokolle der Bundesversammlung vom Jahre 1838 § 300 S. 861.die Legitimation der beschwerdeführenden Ritterschaften stark imZweifel zu ziehen ist, soll hier auf den materiellen Inhalt derBeschwerde eingegangen werden und werden die beiden Haupt-punkte derselben wegen Abänderung der Provinzialverfassung undwegen der Entziehung der Standschaft in der ersten Kammereiner getrennten Prüfung unterworfen werden.