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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
257
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Votum in Beschwerdesaclien etc. 257

»dass ein ständischer Reschluss, durch welchen die Verfas-sungsurkunde' abgeändertwerden solle , entweder in der schliess-lichen Abstimmung beider Kammern einhellig gefasst oder aufzwei nach einander folgenden Landtagen jedesmal von wenigstensZweidritttbeilen der anwesenden Mitglieder jeder Kammer inschliesslicher Abstimmung genehmigt werden müsse.«

Durch dreimaligen einstimmigen Beschluss sowohl der ersten,als zweiten Kammer, wurde der Antrag der königlichen Regrfe-rung, diesen § 180 zu beseitigen, angenommen.

Nach Wegfall dieses verfassungsmässigen Hindernisses wares möglich, eine Umgestaltung des Landesverfassungsgesetzes vor-zunehmen. Die tiefgreifendsten Verfassungsveränderungen sindin dem Gesetz vom 5 September 1848 enthalten; besonders wich-tig ist der §30, welcher die Neugestaltung der ersten Kammerenthält. Die erste Kammer bestand nach § 84 des Landesverfas-sungsgesetzes von 184 0 aus den königlichen Prinzen, den Standes-herren, Majoratsherren mit erblicher Virilstimme, Prälaten undden von den Ritterschaften auf die Dauer eines Landtags erwähl-ten Deputirten, z. B. 8 von der Kaienberg-Grubenhagenschen,7 von der Lüneburgischen u. s. w., nach § 36 des Gesetzes vom5 September 1848 aus den Prinzen und den Standesherren, an dieStelle der ritterschaftlichen Deputirten sind dagegen 33 Abgeord-nete des grösseren Grundbesitzes getreten, welche nach demSteuerertrage auf die verschiedenen Provinzen zu vertheilen sind.Es werden für die Erwählung dieser Abgeordneten 33 Wahlbezirkegebildet. Die Wahl geschieht in jedem Wahlbezirk in der Regelvon 150 Grundeigenthümern und zwar von denjenigen, welchedie höchste Grundsteuer zahlen, ohne Rücksicht, ob sie Ritter-güter oder einfache Landgüter besitzen; dazu kommen noch dieVertreter gewisser Rerufsstände.

In Pezug auf die Pro vi nzials tände bestimmte das Gesetzvom 5 September 1848 in seinem § 33:

»Die Verhältnisse derProvinziallandschaften, deren Zusammen-setzung und Wirkungskreis sollen, nach vor gängiger Verhandlung mit den Pro vinzialland Schäften, durch dieallgemeine Gesetzgebung geregelt werden. Ris zu solcher Rege-lung bleiben die Provinziallandschaften in ihrer gegenwärtigenEinrichtung bestehen.«

1 7H. Schulze, Ans der Praxis. lt