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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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256
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256 Votum in Beechwerdesachen etc

1) dass man die Ordnung der ständischen Verhältnisse imKönigreiche Hannover als ein durch die alten, während der Fremd-herrschaft völlig beseitigten provinzialständischen Rechte an siehnicht beschränktes Befugniss der Krone von Anfang an betrach-tet hat,

2) dass die Zusammenberufung der allgemeinen Stände alsErfüllung des Art. XIII betrachtet wird, während man derProvin-zialstände nur nebenbei gedenkt,

3) dass es damals wie später als ein Recht des Königs ange-sehen wurde, die Kompetenz der allgemeinen und der Provinzial-stiinde zu bestimmen.

Protokolle der Bundesversammlung 1818 S. 207 § 79.

Die wichtigsten Befugnisse wurden den neu zu organisirendenProvinzialständen, ohne ihre Zustimmung, entzogen, vor allem derKern ihrer früheren Thätigkeit, das Steuerwesen, indem dieVereinigung aller Schulden und Lasten sowie ein gemeinsamesSteuersystem beschlossen wurde; sie waren somit nur Schatten-bilder ihrer früheren Macht. Im .Talire 1818 wurden die Provinzial-stände zuerst zusammenberufen, nachdem die Regierung in derVerbindung neuer Landestheile, in der Anordnung der Kurienviele Veränderungen einseitig vorgenommen hatte.

Dann erschien das Patent vom 7 Dezember 1819 nebst demReglement vom 14 Dezember 1819, welches die ständische Ver-fassung des ganzen Königreichs definitiv regulirte. Diese de-finitive Organisation von 1819 schuf einen vereinigten Land-tag, welcher seiner Zusammensetzung nach wesentlich aus denStandschaftsberechtigten aller Provinziallandschaften bestand.

Eine umfassende Verfassungsurkunde, welche sich auf dengesammten öffentlichen Rechtszustand bezog, erhielt Hannover1833 durch das mit den Standen vereinbarte Staatsgrund-gesetz vom 20 September 1833, welches jedoch durch das Patentvom 1 November 1837 von König Ernst August einseitig aufgeho-ben wurde.

An seine Stelle trat das Landesverfassungsgesetz vom6 August 1840, welches im Jahre 1848 wesentlich modificirt wurde,besonders durch das Verfassungsgesetz vom 5 September 184 8,namentlich in Betreff der Bildung der ersten Kammer. Eine ver-fassungsmässige Umbildung des Landesverfassungsgesetzes wurdedurch § 180 sehr erschwert, welcher bestimmte: