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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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Votum in Beschwerdesachen etc. 255

unterhandeln, besonders in allen Steuersachen. Eine allgemeineStändcversammlung gab es nicht.

Die Fremdherrschaft brach vollständig mit diesen geschicht-lichen Verhältnissen; der grösste Theil des Landes wurde demKönigreich Westfalen inkorporirt und dessen Verfassung unter-stellt.

Mit Rückkehr der rechtmassigen Regierung war eine Wieder-herstellung dieser ständischen Verhältnisse in unveränderter Ge-stalt nicht möglich. Aus dem Kurfürstenthum Braunschweig-Lüneburg war ein souveräner Staat geworden das KönigreichHannover; die blosse Landeshoheit hatte sich in Souveränetät ver-wandelt. Durch völkerrechtliche Verträge waren neue wichtigeLandestheile hinzugekommen, andere verloren gegangen. DieVereinigung der alten und neuen Provinzen zu einem Königreichewar schon durch die Erklärung der Regierung vom August undOktober 1814 erfolgt, ebenso die Berufung einer allgemeinen pro-visorischen Ständeversanimlung. Bei Zusammensetzung derselbenberücksichtigte die königliche Regierung »sowohl die früherhingesetzlich bestandenen ständischen Rechte, sowie die gegenwärtigobwaltenden Verhältnisse,« ganz wie es Art. 55 der Wiener Schluss-akte später angab. Diese provisorische Ständeversammlung be-stand aus Deputirten sämmtlicher Stände aller zum Königreich ge-hörigen Lande, »mit welcher nun alle allgemeinen Landesangelegen-heiten, insofern sie nach der frühern Verfassung einer ständischenMitwirkung bedurften, berathen und zum Schluss gebracht werdensollten.«

Aus dem ganzen Benehmen der Regierung und ihren Er-klärungen geht hervor, dass die Regierung damals sich nicht andie früheren ständischen Rechte gebunden hielt, sondern sich freieHand zur Ordnung der neuen Verfassungsverhältnisse vorbehielt;sie reservirte sich ausdrücklich :

»nach Beendigung des Wiener Kongresses, und nachdem diesererste allgemeine Landtag geschlossen sein wird, über die Art derRepräsentation, über die Bestimmung der Wahl des Präsidentender Versammlung, sowie der Deputirten eine nähere Bestimmungergehen zu lassen.«

Von besonderer Wichtigkeit ist die Erklärung von Hannoverbei der Bundesversammlung über die Erfüllung des Art. XITI vomG April 1818. Aus derselben geht hervor: