254 Einleitung.
Audienz bei den regierenden Fürsten erbat und dieselben im Sinneder hannoverschen Regierung umzustimmen suchte. Trotzdemhielten die sächsischen Fürsten und ihre Minister, in einer Zeitallgemeiner politischer Charakterlosigkeit, an der Sache des ver-fassungsmässigen Rechtes unentwegt fest. Das von der XII Stimmeam 12 April 1855 in der hannoverschen Verfassungsfrage muthigund männlich, in vereinsamter Stellung, abgegebene Votum*), isttrotz seiner augenblicklichen Erfolglosigkeit ein Ehrenblatt in derGeschichte der ernestinischen Fürstenhäuser, deren Throne nochheute in der Liebe der Bevölkerung und der Achtung Deutsch-lands feststehen, während ein Decennium nach diesen verhängniss-vollen Beschlüssen der deutsche Bundestag in alle Winde zer-sprengt wurde und der letzte weifische König das Land seinerVäter flüchtig verlassen musste.
Discite justitiam moniti et non temnere divos.
Votum in Beschwerdesachen der Ritterschaften und Land-schaften des Königreichs Hannover gegen die königlichehannoversche Staatsregierung wegen Abänderung der Pro-vinzial Verfassungen und Entziehung der Standschaftder Ritterschaft.
Das Kurfürstenthum Hraunschweig-Lüneburg bestand bis zumJahre 1803 aus verschiedenen Fürstenthümern und Grafschaften,welche ihre besondern landständischen Verfassungen hatten. Inallen Angelegenheiten, welche ständische Zustimmung verlangten,musste die Regierung mit jeder einzelnen Ständeversammlung
*) In der Sitzung vom 12 April 1855 gab die XII Stimme folgendes Votum ab:»dass den Landschaften and Bitterschaften auf die in den drei Jahren 1851, 1852 und1853 bei der Bundesversammlung erhobenen Beschwerden durch ihre bestellten Be-vollmächtigten zu erkennen gegeben werde, dass die Bundesversammlung nicht inder Lage sei, die vorgebrachten Beschwerden im Bandesrecht für begründet zu erach-ten und denselben die erbetene Abhülfe geben zu können.« Ausser der grossherzog-lich herzoglichen sächsischen Stimme sprach sich damals nur noch der Grossherzog vonOldenburg in einem Separatvotum in diesem Sinne aus, während die XV Stimme,an welcher er theilnahm, ebenfalls dem Kommissionsantrago beitrat. Prot, der B.-V.von 1855. § 142 S. 370.