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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
248
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2-18 Einleitung.

Jahre 1848 in der Verfassung des Königreichs Hannover vorgenom-menen Abänderungen und der damit zusammenhängenden Gesetz-gebung Seitens der königlichen Regierung beabsichtigt werde undfür die nächste Zukunft bevorstehe oder welche Gründe etwa vor-handen wären, weshalb hochdies'elbe diese Modifikation für nichtso dringlich oder nothwendig halte, als dies der Ausschuss thue.«J)a aber die hannoversche Regierung dieser offiziellen Einmischungmit einer ablehnenden Erklärung entgegentrat*) und andrer Seitsbei der Bundesversammlung die Anzeige machte, dass Verhand-lungen zur vergleichsweisen Erledigung der Sache mit den Be-schwerde führenden Bitterschaften eingeleitet seien, so beschlossdie Hundesversammlung am 21 Juni 1852 diese Angelegenheit vor-läufig auf sich beruhen zu lassen.

Neue Versuche der Verständigung mit den Ritterschaften,welche von dem Ministerium von Schele eingeleitet wurden,schlugen fehl; auch fanden die in dieser Richtung gemachten Vor-schläge bei der allgemeinen Ständeversammlung keine Annahme.Die verhängnissvolle Wendung trat im November 1853 mit demEintritte des Ministeriums von Eütken ein, welches sich sehr ge-neigt zeigte, unter Preisgebung aller bisher dem Hunde, wie denRitterschaften gegenüber festgehaltenen staatsrechtlichen Prin-zipien, eine Aenderung der bestehenden Verfassung herbeizuführen.Bei der Bundesversammlung hatten einige der klagenden Ritter-schaften ihre Beschwerden wieder aufgenommen, worauf die han-noversche Regierung durch Bundesbeschlus« vom 20 Juli 1854 zurErklärung aufgefordert wurde. Eine solche, von einer ausführ-lichen »D enksch rift« begleitete Erklärung gab dieselbe amJ4 Nov. 1854 ab**); sie erkannte darin das von den Beschwerde-

*) Die hannoversche Staatsregierung erklärte damals ausdrücklich: »Es könneein Widerspruch in den Bestimmungen der hannoverschen Verfassung mit den Grund-gesetzen des Hundes um so weniger eingeräumt werden, als es bei Prüfung dieserfrage nicht auf eine, in ihren verderblichen unpraktischen Folgen, durch die Vorgängeder letzten Jahre gerichtete doktrinäre Interpretation , welche je nach rechts oderlinks sich bewegt, sondern nur darauf ankommen könne, ob die Kcgierung faktischsich in der Lage befände, den Anforderungen zu genügen, welche der Hund an einesseiner Glieder zu stellen berechtigt sei , ob das Ansehen des Souveräns im Lande undnach aussen aufrechterhalten , ob die Kühe und Ordnung im Innern gesichert sei unddie Bereitschaft zur Abwehr eines Angriffes in kriegsveifassuugsmässiger Weise vor-handen sei« JJie Zustände im Königreich Hannover seien aber n icht von der Art,dass eine dieser Kragen mit »Nein« beantwortet werden könne.«

**) Die Erklärung vom 1(1 Nov. 1854 ist wörtlich abgedruckt in der Schrift: »Diehannoversche Verfassungsfrage und der Bundestag.« Alfeld 1855.