246 Einleitung.
in der schliesslichen Abstimmung einhellig gefasst oder, wennderselbe auf zwei nach einander folgenden Landtagen jedesmal vonwenigstens zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder jederKammer in schliesslicher Abstimmung'genehmigt wird.«
Als einziger Ausweg zur Festhaltung des llechtsbodens stelltesich die Aufhebung des § 180 dar, wodurch die rechtliche Möglich-keit gegeben wurde, die andern Verfassungsänderungen, mittelsteinfachen Majoritätsbeschlusses, auf dem Wege der Gesetzgebung,durchzuführen. Die königliche Regierung stellte demnach den An-trag auf Aufhebung des § 180 und es wurde derselbe durch dreimali-gen einhelligen Beschluss der ersten und zweiten Kammer zumGesetze erhoben. Keine einzige Stimme, auch nicht der damals alsreinen Adelskammerkonstituirten ersten Kammer, votirte dagegen.*)Im Wege der gewöhnlichen Gesetzgebung erfolgte nun die eigent-liche materielle Verfassungsrevision. Durch das Verfassungsgesetzvom 5 Sept. 1848 erfuhr das Landesverfassungsgesetz von 1840 inwesentlichen Punkten, im ganzen unter Rückkehr zu den staats-grundgesetzlichen Bestimmungen, eine tiefgreifende Abänderung.
Bei den traurigen Erfahrungen, die man früher in Hannovergemacht hatte, hielt man es für rathsam, auch von Seiten des da-maligen Kronprinzen eine förmliche Anerkennung dieser Ver-fassungsänderungen zu erhalten. Durch Urkunde vom 'J Sep-tember 1848 erklärte derselbe seine ausdrückliche Zustimmung zuder Aufhebung des § 180 und zu dein Verfassungsgesetze vom5 September 1818, was er nach seiner Thronbesteigung am IS No-vember 1857 als »ein feierliches Gelöbniss bei Königlichen Worten«wiederholte. Niemand hegte damals den gerinsten Zweifelan der vollen Legalität dieser Verfassungsänderungen.
Erst nach Reaktivirung des Rundestags im Jahre 1851, welcherbald wieder in die alten verfassungsfeindlichen Bahnen einlenkte,sah sieh die Verfassung des Königreichs Hannover in der modi-ficirten Gestalt, welche sie durch das Gesetz vom 5 September 1848erhalten hatte, in zwiefacher Weise bedroht, durch die Be-schwerden der ritterschaftlichen Korporationen der Provinzialland-tage beim Bundestage und durch den sogenannten politischenAusschuss des Bundestages, welchen die Bundesversammlung zur
*) II. A. Oppermann, Zur Geschichte (leshannoverschenVerfassuiigsgeset7.esvom 5 Sept. 1848, namentlich '" Beziehung auf die Anträge des Reklamationsaus-schusses vom 15 März betr. die § 33 und 30 dieses Gesetzes. Leipzig 1855.