Einleitung:.
Kein deutscher Staat hat schwerere Einbrüche in sein Ver-fassungsrecht erfahren, als das ehemalige Königreich Hannover.Nachdem König Ernst August durch das Patent vom 1 No-vember 1837 das rechtmässig zu Stande gekommene, in voller Wirk-samkeit bestehende Staatsgrundgesetz vom 26 September 1833 ein-seitig aufgehoben hatte, kam das infolge des Bundesbeschlusses mitden dermaligen Ständen vereinbarte Landes Verfassungsge-setz vom 6 August 1 840 zu Stande, welches bis zum Jahre 1848unverändert in Wirksamkeit geblieben ist. Das tief verletzteRechtsbewusstsein des hannoverschen Volkes verband sich in denMärztagen des Jahres 1848 mit den Bestrebungen einer radikalenPartei zu einer hochgehenden Bewegung, welche unter völliger Be-seitigung des bestehenden Rechtszustandes, Einberufung einerkonstituirenden Versammlung und völligen Neubau des ganzenStaatswesens forderte. Da berief König Ernst August den bis-herigen Vorkämpfer der staatsgrundgesetzlichen Opposition, denBürgermeister Dr. Stüve von Osnabrück") an das Steuer desgefährdeten Staatsschiffes. Diesem strengen Rechtsfreunde, diesemLiberalen von so acht konservativem Sinne, wie man ihn beimniedersächsischen Stamme ausgeprägt findet, lag es vor allem amHerzen, jedem neuen Rechtsbruch zu vermeiden und die dringendgebotenen Verfassungsänderungen auf streng legalem Wegezu Stande zu bringen. Dabei schien ihm der § 180 des Landes-verfassungsgesetzes vom li August 184 0 fast unüberwindlicheSchwierigkeiten in den Weg zu legen, welcher bestimmt: »Einständischer Beschluss, durch welchen die Verfassungsurkunde ab-geändert werden soll, ist nur dann gültig, wenn derselbe entweder
'*) Vergl. über ihn besonders die Aufsätze vom F. Frensdort'f in den preussi-schen Jahrbüchern Bd. XXX S. 266-302 u. Ed. XXXI S. 589—644.