240 Rechtliche Beiirtheilung.
Da der Fürst von Lippe-Detmold dem norddeutschen Bundebeigetreten ist und bis auf den heutigen Tag seine Souveränetatgewahrt hat, soweit eine solche noch innerhalb der norddeutschenHundesverfassung besteht, so müssen auch alle successionsfähigenAgnaten seines Hauses in allen deutsehen Staaten, insbesondereaber in dem ganzen Hundesgebiet, die Privilegien der Mitgliederder deutschen Hegentenhäuser gemessen. In Betreff der Grafenzur Lippe-Biesterfeld ist in Preussen durch eine königliche De-klaration vom 11 März 1835 ausgesprochen, dass »ihnen die per-sönlichen Vorn - echte und Exemtionen zustehen sollen,welche den Mitgliedern der deutschen Regenten-häuser eingeräumt sind, die ihren Wohnsitz in denpreussischen Staaten genommen haben.« Dasselbe er-giebt sich aus einem Erlasse des königlichen Staatsministeriumsvom 24 Dezember 1838 wonach den Agnaten der Linie Lippe-Biesterfeld »diejenigen Vorrechte und Exemtionen eingeräumtwerden, die denselben als Mitgliedern eines regierenden, zum deut-schen Bunde gehörigen Fürstenhauses gebühren.« Diese ErklärungSr. Maj. des Königs von Preussen, als des Vorgängers des durch-lauchtigsten Oberhauptes und Schirmherrn des norddeutschenHundes, muss ebenso den Grafen zur Lippe-Weissenfeid zu Gutekommen, welche in ganz gleichem Verhältnisse, wie die hiester-feldische Linie, zu Lippe-Detmold stehen.
Die staatsrechtlichen Verhältnisse dieser beiden gräflich lippi-schen Linien sind ganz dieselben, wie die der fürstlichen LinieHeuss-Köstritz und der gräflichen Linie Wal deck zu Berg-heim, welche beide successionsfähige Seitenlinien ehemals reichs-gräflicher, jetzt souveräner fürstlicher Häuser im norddeutschenHunde sind.
Vor allem haben daher nach dem Bundesgesetze vom 9 No-vember 1867 »betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste«,sämmtliche Grafen zur Lippe, als Mitglieder eines regierendenFürstenhauses, im norddeutschen Hunde auf Befreiung vomMilitärdienste Anspruch zu machen. Dieses in der, überallen Landesgesetzen stellenden Bundesgesetzgebung enthaltene Pri-vilegium muss nothwendiger Weise von allen Bundesregierungenrespektirt werden, während sich die übrigen zu verwilligenden Vor-rechte allerdings wesentlich darnach bestimmen werden, welchePrivilegien die spezielle Landesgesetzgebung überhaupt den Mit-