Rechtliche ßeurtheilung. 241
gliedern anderer deutscher Regentenhäuser beilegt, wenn dieselbeninnerhalb ihres Gebiets ihi'Domicil genommen haben. Als Mi-nimum möchten wenigstens diejenigen Vorrechte zu betrachtensein, welche die Bundesakte Art. XIV den Mitgliedern der ehemalsr e i c h s s t ii n d i s ch e n fürstlichen und gräflichen Häusern in ganzDeutschland eingeräumt hat, obgleich die staatsrechtliehe Stellungder Grafen zur Lippe eine noch hervorragendere ist, indem ihreHauptlinie nicht mediatisirt worden, sondern zur Souveränetät em-porgestiegen ist und sie somit successionsfähige Agnaten eines sou-veränen deutschen Fürstenhauses sind.
Jedenfalls möchte den Grafen zur Lippe wenigstens in Betreffder Titulatur dieselbe Auszeichnung zugestanden werden, welcheden mediatisirten reichsgräflichen ehemals reichsständischenHäusern durch Bundesbcschluss vom 13 Februar 1829 eingeräumtworden ist. Es wurde damals den Häuptern der vormals reichs-ständischen gräflichen Familien die nachgesuchte Auszeichnungdurch Verleihung des Prädikats »Erlaucht« gewährt; auch sinddie Familien, denen dieses Prädikat verliehen worden ist, genau indem Bundesbeschlusse bezeichnet. Keineswegs haben aber alleGrafen aus diesen reichsständischen Häusern z. B. die Grafen vonStolberg, Castell, Eibach, Fugger, das Hecht auf dieses Prädikat,sondern nur die C h e f s dieser Häuser oder ihrer Hauptlinien. Ueber-liaupt ist das Prädikat ein moderner Titel, welcher lediglich aufeinem positiven Bundesbeschlusse beruht und den re-gierenden Iteichsgrafen keineswegs zu lleichszeiten regelmässigbeigelegt zu werden pflegte, sondern im vorigen Jahrhundert immernoch als etwas Aussergewöhnliches galt, wie K. Fr. Freiherr vonMoser in seinem berühmten Uofrechte B. 1 S. 199 bezeugt:
»lleichsgrafen, so Sitz und Stimme auf Reichstagen haben,führen den Titel »hochgeborener Graf«. Hinwiederum ist mirbekannt, dass manche Herrn dieses Standes den Grafensaal zu sehrilluminiren und sich das Prädikat »Erlaucht« anmassen wollen.«Pernice, quaest. jur. publ. Part. II p. XL
Da indessen heutzutage einmal das Prädikat »Erlaucht«durch Bundesbeschluss vom 13 Februar 1829 den Häuptern derehemals reichsständische Grafenhäuser beigelegt und somitgewissermassen zu einem Zeichen des hohen Adels gewordenist, wodurch sich dieser von den zum nie dem Adel gehörigen zahl-reichen Grafenhäusern unterscheidet, so ist es eine Forderung der
H. Schulze, Aus der Praxis, lü