Rechtliche Beurtheilung. 239
die im Hause Lippe übliche Aussteuer verlangen, wie es in demVertrage von 1762 § 5 heisst: »wie es bei der dem Landes-herkommen gemässen Dotation derer gräflichen Töchterschlechterdings sein Verbleiben hat.« Es sind daher dielippischen Landstände auch heut zu Tage noch als verpflichtet zu be-trachten, bei der Verheirathung einer erbherrlich gräflichen Tochtereine Fräuleinsteuer zu deren Ausstattung zu bewilligen, deren be-trag jedoch von dem jedesmaligen Beschlüsse des Landtags abhängt.Zu einer bestimmten Feststellung einer Ausstattungssumme habensich die Landstände nie bewegen lassen, doch versteht sich vonselbst, dass diese standesgeinäss und hausobservanzmässig zuge-messen werden muss. Dass diese Ansprüche bis auf den heutigenTag fortbestehen, ist durch die detmoldische Verfassungsulk undevon 1SMG Tit. I § 5 in f. anerkannt, wo es »in Betreff der land-ständischen Hechte und Pflichten« heisst: »so wie auch die inden Haus vertragen begründeten Rechte der erbherr-lichen Linien unverändert bewahrt bleiben.« Unläug-bar gehören aber auch die Ansprüche der erbherrlich gräflichenTöchter auf Dotation zu den in der Verfassung ausdrücklich reser-virten Rechten.
c) Unzweifelhaft müssen die unverheirateten Gräfinnen zurLippe aus den erbherrlichen Linien nach dem Vertrage von 1794 zuden Präbenden des Lippe-Brackischen Fideikommisses zugelassenwerden, wobei sie als Mitglieder der Linie Detmold in oben er-örterter Weise mit den weiblichen Mitgliedern der Linie Schaum-burg-Lippe zu altemiren haben; auch steht den erbherrlichenLinien eine Mitkoghition und Kontrolle bei der Verwaltung diesesFideikommissfonds zu.
B. Verhältniss innerhalb des norddeutschen Bundes und zudessen Gliederstaaten.
Sind somit die Grafen zur Lippe-Biesterfeld und Weissenfeidals successionsfähige Agnaten des fürstlichen HausesLippe-Detmold zu betrachten und müssen sie als solche zurFamilie des Souveräns gezählt werden, so folgt daraus ihrestaatsrechtliche Stellung innerhalb des norddeutschen Hundes undzu dessen Gliederstaaten von selbst.