238 Rechtliche Beurtheilnng.
fähige Glieder der Linien Lippe-Detmold, angesehenw erden.
2. Successionsordnung.
Bis zum Jahre 1762 pi'otestirten die gräflichen Linien Biester-feld und Weissenfeid gegen das in der detmoldischen Hauptlinieeingeführte Recht der Erstgehurt und verlangten gleiche Theilun gder Grafschaft. In dem Vergleiche von 1762 erkannten sieendlich das vom Kaiser 1760 bestätigte Primogeniturstatut an underhielten statt ihrer Successionsansprüche eine Rente von 15,000Thlr.
Dabei wurde die Successionsordnung nach dem Recht derErstgeburt auch auf die Seitenlinien erstreckt. Sollte dalier diefürstliche Linie zu Detmold erlöschen, so würde die gräfliche LinieBiesterfeld im Fürstenthum Lippe-Detmold succediren und Lippe-Weissenf eld % statt des bisherigen Drittels die ganze Revenue von15,000 Thlr. erhalten; sollte beim Erlöschen der fürstlichen Liniekein Agnat der biesterfeldischen Linie mehr vorhanden oder diesenach Anfall der Succcssion wieder abgegangen sein, so würde alsdannLippe-Weissenfeld im Fürstenthum Lippe-Detmold zu succedirenhaben. Erst nach Aussterben beider gräflichen Linien,würde Schaumburg-Lippe S-uccessionsansprüche aufdie lippischen Stammlande erheben können.
3. Andere pekuniäre Vortheile.
Vor allem gehört dahin
a) die nach dem Ilausvertrage von 1762 für alle Zeiten zu ge-währende Apanage, welche so vertheilt wird, dass die ältere LinieBiesterfeld 2 / ;i , die jüngere Weissenfeid l / s erhält.
Obgleich diese Summe damals auf 15,000 Thlr. fixirt wurde, somöchte doch, bei den hoch gesteigerten Einnahmen der fürstlichenHauptlinie und dem geminderten Werthe des Geldes, ein Rechts-anspruch der erbherrlichen Linien auf eine Erhöhung dieserApanage begründet erscheinen, wie J. St. Pütt er in seiner Ab-handlung »de augendo apanagio auetis reditibus natu maximi filiis. primogeniti regentis,« (1785) eines weitern ausgeführt hat.
b) Wie die Grafen zur Lippe männlichen Geschlechtes einenAnspruch auf einen Antheil an dieser jährlichen Abfindungssummehaben, so können alle Gräfinnen zur Lippe bei ihrer Verheirathung