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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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237
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Rechtliche Beurtheilung. 237

Descendenten aus deratigen Ehen in den gräflichen Linien Lippe-Biesterfeld und Weissenfeid erhoben werden kann, da es damitseine eigene Abstammung in Frage stellen würde.

.1. St. Pütt er über Missheivathen deutscher Fürsten und Grafen (1796) S.2G7 ff. J. J. Moser Familiensta&tsr, Th. II S. 10(1 ff. Strubel» rechtliche Be-denken Th. II S. 507 ff.

Gesetzt aber auch, dass in den gräflich lippischen Linien Ehenvorgekommen wären, welche weder nach der Observanz des Hausesnoch der ausdrücklichen Bestimmung des Vergleiches von 1749 alsebenbürtige zu betrachten wären, so kämen doch hier unzweifel-haft die Grund sätze von der Heilung der Missheirathenin Betracht.

Nach der Ansicht aller Staatsrechtslehrer kann jede an sich nichtebenbürtige Ehe durch den hinzutretenden Konsens der Ag-naten in eine als ebenbürtig geltende verwandelt weiden.

J. St. Pütter a. a. O. S. 414 sagt: »Sobald übrigens einmaleine fürstliche Ehe, die an sich nicht standesgemäss gewesen wäre,die Einwilligung der Stammesvettern erhalten hat, so kann denNachkommen nicht mehr der Vorwurf gemacht werden, dass sieaus einer .Missheirath abstammten.« (So ist die Gemahlin desFürsten Leopold von Anhalt-Dessau, Anna Posen, die Stammmutterder vornehmsten Regentenhäuser geworden. IL Schulze Art.Ebenb. in Bluntschlis Staatsw. B. III S. 200).

Dieser Konsens kann entweder ausdrücklich oder durchkonkludente Handlungen erklärt werden. Als solche werden be-trachtet, die Ertheilung des Haustitels und die Apanage-zahlung. In beiden Akten liegt unläugbar die Anerkennung derSuccessionsfähigkeit derjenigen Glieder, denen man den Haustitelbeilegt und die Apanage auszahlt. Ist doch die Apanage nachgemeinem deutschen Fürstenrechte, wie nach dem lippischen Haus-vertrage von 1762 nichts anderes, als ein Surrogat der Succes-sion in Land und Leute. Wer ein solches empfängt, kanneintretenden Falles auch von dieser nicht ausgeschlossen werden.

Da nun sämmtlichen männlichen Mitgliedern der Linien Lippe-Biesterf'eld und Weissenfeid, wie sie im gothaischen genealogischenKalender aufgeführt sind, der Titel von Grafen zur Lippe von demfürstlichen Hause Detmold und den übrigen Agnaten gegeben wird,da sie sich sämmtlich im Genuss eines aliquoten Theiles der Apa-nage befinden, so müssen dieselben auch als succesions-