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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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236 Rechtliche tSeurtheilung.

welche nichtgräflichen und geringer als freiherrlichen Stan-des wäre, ehelichen würde, dessen und deren Söhne der Suceessionunfähig sein sollen. Und können dergleichen Töchter oder solcheWithen oder eine gräfliche Tochter, die sich unstandesmässig ver-heyrathet, dasjenige keineswegs fordern, was sonsten dann Witbenund Töchtern in nächst vorhergehnden §pho auf dort beschriebenenFall assignirt ist, sondern solche unstandesmässige Witben, Söhneund Töchter müssen überhaupt mit geringern Alimentis nach Zeitund Umständen ihres Vaters und Vettern zufrieden sein.«

In diesem Vergleiche wird somit d e r fr ei b err lieh e Stau d der(Gemahlinnen gewissermassen als Minimum, gefordert, aber in einerWeise, welche deutlich erkennen lässt, dass man hier nicht anstiftsmässige Ahnenprobe gedacht hat, sondern sich auch mit demneuerlangten freifräulichen Stande der auheirathenden Gemahlinbegnügen wollte, eine Auslegung, welche für die Mitte des vorigenJahrhunderts die allein zulässige ist, wo kaiserliche Standeser-höhungen häufig vorkamen und leicht zu beschaffen waren. Hätteman sicli damals gegen den neuen Briefadel abschliessen wollen,so hätte man gewiss, wie in andern Hausgesetzen und Fideikom-missurkunden häufig geschah, stiftsmässigen oder alten Adel aus-drücklich zur Bedingung gemacht.

Aber auch unter diese Forderung ist man seitdem in der Praxisder Eheschliessungen vielfach heruntergegangen, indem maniiucliEhcn raitllamcii von n i e d e r m Adel, welche denfreifräulichen Titel nicht führten, für ebenbürtighat gelten lassen. Von besonderm Gewichte ist, dass geradedas ganze jetzt regierende Haus Schaumburg-Lippe aus einer sol-chen Ehe stammt, indem der Stammherr desselben, der erste regie-rende Graf aus diesem Hause, Philipp Ernst, welcher 1777 inBückeburg sviccedirte, ein Sohn des Grafen Friedrich Ernst vonLippe-Alverdissen und seiner Gemahlin Philippine geb. von Frie-senhausen war.

Obgleich diese Ehe von Seiten des Lehnsherrn, des Landgrafenzu Hessenkassel, als eine unstandesmässige betrachtet und derdaraus entsprossenen Descendenz die Successionsfähigkeit abge-sprochen wurde, so blieb Philip]) Ernst doch im Besitze der schaum-burgischen wie der lippischcn Lande und wurde der Stamm-vater des jetzigen fürstlichen Hauses Schaumburg-Lippe, vonwelchem daher auch unmöglicher Weise eine quaestio status gegen