Rechtliche Beurtheilung. 235
IL Reclitliche Beurtheilung.
A. Verhältniss zu Lippe-Detmold.
1. Successionsrecht.
Der gemeinsame nächste Stammvater der fürstlieh detmoldi-schen und der gräflich Bicsterfeld-Weisscnfeldischen Linie istGraf Simon VII, [f 1627) ; auf der Abstammung von diesemberuht das Successionsrecht der gräflichen Linien in den Lippe-Detmoldischen Landen; freilich genügt zur Begründung einesSuccessionsrcchtes nicht blos die leiblich eheliche Abstammung,sondern es wird auch Abstammung aus ebenbürtiger Ehe ver-langt. Uebcr den Legriff der Ebenbürtigkeit einer Ehe im ge-meinen deutschen Fürstenrechte herrschen allerdings verschiedeneAnsichten. So viel geben aber auch die Verfechter der strengemTheorie zu, für welche auch wir uns anderwärts erklärt haben,
Hermann Schulze das preuss. Staatsr. auf Grundlage des deutschen Staats-rechts li. I Abth. I 1870 S. 186 ff.
dass der blos reichsgräfliche oder neufürstliche Stand, zu welchemdas Haus Lippe gehört, nicht so strenge Grundsätze aufrechter-halten konnte, wie der alt fürstliche Stand, in welchem sichdas Standesbewusstsein des hohen Adels in prägnantester Weiseaussprach.
K. F. Eichhorn über die Ehe des Herzogs v. Sussex 1835. S. 129. H. A.Zachariii deutsches Staats- und Bundesrecht Th. I § 68 (III Aufl. 1866.)
Eine allgemeine hausgesetzliche Bestimmung über die Eben-bürtigkeit für das ganze Haus Lippe ist nicht vorhanden; nur fürdie beiden Linien Biesterfeld und Weissenfeid haben deren StifterFriedrich Karl August und Friedrich Johann Ludwig in ihrembrüderlichen Vergleiche von 1749 eine ausdrückliche Bestimmunggetroffen, welche im § 18 folgendermassen lautet:
»Was Wir nun beyde Brüder in diesem Vergleiche vor Uns pa-cisciret haben, das alles ist auch von unsern successionsfähigenmännlichen Descendenten zu verstehen und damit dieserhalben keinStreit unter unsern Nachkommen erregt werde, so haben Wir fest-gesetzt, dass wenn jemand von unsern Descendenten eine Person,