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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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234 Geschichtliche Thatsachen.

es letzteren freistehen, abwechselnd einen Deputirten zur Abnahmeder Rechnung abzuordnen.

Bald nach Abschluss dieses gemeinsamen Familienvertragestraten grosse Weltereignisse ein, welche auch auf die Schicksaledes Hauses Lippe von Einfiuss waren. Das deutsche Reich wurdeaufgelöst; der Rheinbund wurde gebildet, aber während viele reichs-gräfliche Standesgenossen im südlichen und westlichen Deutsch-land ihrer Landeshoheit entkleidet und zu TJnterthanen ihrer bis-herigen Mitstände gemacht d. h. medialisirt wurden, war dasSchicksal der beiden regierenden lippischen Linien günstiger; siewürden von Kaiser Napoleon I als souveräne Mitglieder am 18 April1807 in den Rheinbund aufgenommen und die Linie Schaum-burg Lippe , welche vom Kaiser zu Reichzeiten nie den Fürstentitelerlangt hatte, nahm zuerst bei dieser Gelegenheit den Fürsten-titel an.

J. L. Kl über Staatsr. des Rheinbundes S. 102.

Nach Auflösung des Rheinbundes gelangten beide jetzt fürst-liche Linien des Hauses Lippe zur Aufnahme in den deutschenHund, dessen Mitglieder sie bis 1866 waren. Während somit diebeiden regierenden Linien zur Lippe vor vielen ihrer ehe-maligen Standesgenossen bevorzugt waren, wurde die staatsrecht-liche Stellung der beiden nichtregierenden gräflichen Linien desHauses Lippe-Detmold, wenigstens in den Augen staatsrechtsun-kundiger Personen, dadurch einigermassen unklar gemacht, dass sieweder als regierende Linien in den Bund aufgenommen wurden,noch auf die Vorrechte und Auszeichnungen, welche die Bundes-akte Art. XIV den medialisirten, ehemals reichsständischen Häusernfür ganz Deutschland einräumt, Anspruch machen konnten.Darum ist es geboten, auf Grundlage der vorgetragenen geschicht-lichen Thatsachen, den heutigen Reclitszustand dieser beiden gräf-lichen Linien klar zu legen wobei:

1) ihr Verhältniss zum fürstlichen Hause Lippe-Detmold,

2) als Konsequenz davon, ihre staatsrechtliche Stellung inner-halb des norddeutschen Bundes

in Betracht kommt.