Print 
Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Place and Date of Creation
Page
233
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
 

Geschichtliche Thatsachon. 233

treff der durch diesen Vertrag konstituirten vier I 'labenden wurdeausdrücklich bestimmt, dass »alle successionsfähigen G r ä -f innen des gesammten gräflichen lippischen Hau se svon beiden darin jetzt noch übrigen Hauptlinien zu Lippe-Detmoldund Schaumburg-Lippe und allen deren jetzigen und künftigenZweigen und Nebenlinien ohne Unterschied, sie seien, vonwelchem Hause sie wollen, vom Tage ihrer Geburt, so langesie unverheirathet bleiben, zum Genuas der Pideikommissrenten zugelangen berechtigt sein sollten«. Die Successionsordnung soll demTestamente von 1694 zufolge stattfinden »nach der Nähe der Ver-wandtschaft der Gräfinnen mit dem Testator seeundum ordinemgradus«. Sind aber mehrere unvermählte Gräfinnen vorhanden,welche in gleichem Grade der Verwandtschaft mit dem Testatorstehen, so soll in solchem Falle eine Alternation zwischen denbeiden Hauptlinien stattfinden. Sind aber in der Linie, welchean der Leihe ist, mehrere Gräfinnen von gleichem Grade vorhanden,so soll der Altersvorzug unter ihnen entscheiden. Die Direktiondes Fideikommisses steht den Chefs der beiden Hauptlinien ge-meinsam zu, dahin gehört die Kognition über die bei ein-tretenden Fällen zu ertheilende Kollation der Prähenden, die Ad-ministration der Fonds und Kapitalien, die Verfügung aller andern,zur Erhaltung des Fideikommisses dienlichen Massregeln. Solltedagegen eine andere Fundamentaleinrichtung, als in diesem Ver-gleich verabredet ist, beabsichtigt werden, so kann dies nichtanders geschehen, als mit einstimmiger Einwilligung derHäupter sämmtlicher Haupt- und Nebenlinien der fürst-lichen und gräflichen lippischen Familie. Zur Deklaration diesesHauptvertrages wurde 1795 noch ein Nebenvertrag zwischen den-selben Kontrahenten abgeschlossen, 'worin ausdrücklich ausge-sprochen wurde, dass bei der Alternation die Linien Lippe-Biester-feld und Weissenfeid als Zweige der detmoldischen Hauptliniebetrachtet werden sollten und dass auch diesen Nebenlinien eineMitkogniti on über alle Fideikommissangelegenheiten einge-räumt werden sollte, um sie in Stand zu setzen »mit den Direktorenüber das Gemeinbeste des Fideikommisses sowohl überhaupt zuberathschlagen und zu heschliessen, als das besondere Inter-esse der gräflichen Nebenlinien zur Lippe-Li esterfei dund zur Lippe- Weissenfeid wahrzunehmen.« Auch sollte