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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
218
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"2 IS l>ie portugiesische Thronfolge.

ipso jure König und Kaiser geworden; Dom Pedro, inusste also,im Interesse der beiden Reiche, kraft seiner höchstes. Gewalt alsMonarch und Vater eine Abweichung von dem gewöhn-lichen Erbgang durchführen. Ein ausserordentlicher, niedagewesener Fall in der portugiesischen Geschichte, die Zer-legung der portugiesischen Ges am ni tk rone in zweiKronen, machte eine solche ausserordentliche Maasregelnothwendig. Es kam nur darauf an, d a s s diese Abweichungvon der gesetzlichen Erbfolge so gering wie möglichwar. Dom Pedro konnte und durfte nur eine Wahl unter seinenKindern treffen, denn diese waren insgesammt seine nächstenErben. Er hatte ausser seinem einzigen Sohn damals vier Töch-ter, von denen Maria da Gloria die älteste war *). Den einzigenSohn bewahrte er für die Thronfolge in Brasilien auf, indem er fürdiesen unmündigen Prinzen im voraus dieselbe Wahl traf, welcheer bereits für sich getrofFen hatte. Seine nächste Erbin Mariada Gloria bestimmte er zur Thronfolge in Portugal.

Niemand konnte gegen diese, durch die Macht der Verhält-nisse gebotene Verfügung Einspruch thun, am wenigsten DomMiguel, welcher , nach uraltem portugiesischen Hechte , von demeinen Grad näher stehenden Weibe ausgeschlossen wurde. Voneiner Kränkung s e i n e s Hechtes konnte nicht die Hede sein, dabeim Wegfallen des einzigen Sohnes des Dom Pedro nicht DomMiguel, sondern Maria am nächsten zur Krone berechtigt war.Das ganze Arrangement war eine Privatsache, eine res donie-stica in der Speziall in ie Dom Pedro's. Solange in dererstgebornen Linie noch irgend ein erbfähiges Glied, gleichviel obSohn oder Tochter, vorhanden war, konnte von irgend einem An-spruch des zw ei teil Sohnes Dom Miguel nicht die Rede sein nachden klarsten Aussprüchen des portugiesischen Staatsrechts. Dereinzig denkbare Protest gegen dieses Arrangement hätte von Seitendes einzigen Sohnes, also von dem gegenwärtigen Kaiser von Bra-silien, Dom Pedro II, erhoben werden können, da nach portugie-sischem Erbrecht auch der jüngere Sohn des letzten Königs dieältere Tochter ausschliesst. Von dieser Seite ist aber, wie sichvon selbst versteht, nie ein Einspruch gegen die Verfügung Dom

*) Siehe die genealogischen Tafeln zur Staatengeschichtc der germanischen undslavischen Völker Nr. Uli von F. M. Oertel 1845.