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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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217
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Der Sturz der rniguelistischen Usurpation etc. 217

britannien war. Diu Könige von Preussen als Fürsten von Neuen-burg residirten niemals in diesem Lande ; das Königreich Preussenstand in keiner staatlichen Verbindung mit dem Fürstenthum,welches einen völlig getrennten, souveränen Staat bildete. Derl'reusse war in Neuenburg als solcher immer ein Ausländer unddoch schmückte seit 1707 die Königskrone von Preussen und derFürstenhut von Neuenburg dasselbe Haupt. Obgleich der Fürstin Berlin residirte, ruhte staatsrechtlich genommen die souveräneGewalt immer im Lande*). Eine derartige Verbindung mehrererselbstständiger Kronen ist nicht nur nach den Prinzipien des all-gemeinen Staatsrechts möglich, sondern auch, wie oben nachge-wiesen, durch kein positives portugiesisches Staatsgesetz untersagt.

Allein wichtige politische Grande machten eine solchebleibende Personalunion unmöglich. Keine der beiden durchRevolutionen aufgeregten Nationen wollte auf die Anwesenheitdes Souveräns im eigenen Lande verzichten ; Brasilien würde so-gar für immer dem Hause Braganza verloren gegangen sein, wennDom Pedro dasselbe von Lissabon aus hätte regieren wollen. Derunruhige Parteigeisl, der beide Länder durchzuckte, die ungeheureEntfernung und andere gewichtige Gründe mussten Dorn Pedrobestimmen, selbst die blosse Personalunion aufzuheben. Es standnatürlich ganz in seinem Belieben, auf welche der Kronen undzu welcher Zeit er verzichten wollte. Er war daher vollkom-men berechtigt, den Anfall der portugiesischen Krone förmlichwahrzunehmen, in die Reihe der portugiesischen Könige alsPedro IV einzutreten und als König von Portugal die wichtigstenStaatshandlungen vorzunehmen.

Da aber die Lösung der Personalunion unvermeidlich gewor-den war, so musste sich Dom Pedro für eine der Kronen entschei-den, er wählte die Kaiserkrone von Brasilien. Aber mit dieserpersönlichen Wahl war der Knoten noch nicht gelöst. In allenErbmonarchien ist der älteste oder einzige Sohn seines Vatersgeborener Nachfolger. Dom Pedro von Alcantara, geb. am 2 De-cember 1825, nach dem frühen Tode eines altern Bruders der ein-zige Sohn Dom Pedro's IV, wäre somit, nach dem Tode seinesVaters, nach portugiesischem und brasilianischem Thronfolgerecht

*) Siehe H. Schulze die staatsrechtliche Stellung des FiirslenthumsNeuenbürg1854 S. 182 f.