212 "•" portugiesische Thronfolge,
cendentenerbfolge von jeher der Satz : »le movt saisit le vif« *). Dieübliche Huldigung und Anerkennung von Seiten der Nation isteine blosse feierliche Form, durch welche keineswegs erst die Sou-veränetat erworben wird. In demselben Augenblicke, wo Joäo VIdie Augen schloss, war Dom Pedro, kraft seines Erstgeburtsrechts,König von Portugal, selbst noch ehe die Nachricht von der Er-öffnung der Thronfolge in Rio Janeiro eingetroffen war. AlleStaatsakte, welche er kraft seiner Souveränetät als König von Por-tugal erliess, sind daher von diesem Moment an völlig bindend fürseine portugiesischen Lande und Unterthanen.
Dom Pedro IV war daher vollkommen berechtigt,sogleich n ach Anfall der portugiesischen Krone seinenUnterthanen eine konstitutionelle Charte zu geben,da er als König von Portugal die volle gesetzgebende Gewaltin seiner Hand vereinigte. Die alten Reichsstände, die sogenanntenKortes von Lamego, waren seit 169S nicht mehr zusammenberufenworden und alle Könige von Joäo V an waren absolute Herrschergewesen, welche die gesetzgebende Gewalt, ohne Konkurrenzeines ständischen Körpers, ausgeübt hatten"*). Niemals war ihreunbeschränkte legislative Gewalt in Zweifel gezogen worden undhätte am wenigsten von denen bezweifelt werden dürfen, welcheVorkämpfer des Absolutismus zu sein sich rühmten.
Die Oktroyirung der Verfassung von Seiten des Königs DomPedro IV war völlig rechtmässig, weil neben dem König keineStaatskörperschaft bestand, die einen Antheil an der gesetzgebendenGewalt in Anspruch hätte nehmen können. Die Kontinuität deralten Kortesverfassung kann um so weniger geltend gemacht werden,da dieselbe nicht bloss durch desuetudo, sondern auch durch dieKonstitution von 1822 völlig beseitigt war. Allein auch die Ver-fassung vom 23 September 1822 war am 5 Juni 1823 aufgehobenund niemand, am wenigsten Dom Miguel, behauptete etwa die
*) Dieser für die Söhne des verstorbenen Königs ipso jure eintretende Anfall derKrone wird schon durch die Kortes von Lamego anerkannt: »ita ut non sit neeesseillos (sc. Itlios regis) de novo facere reges.«
**) Zwar bestand noch, dem Namen nach, später ein Katli der drei Stände (Juntados tres estados); allein nicht die Kortes, sondern der König ernannte die Mitgliederderselben, (I'ölitz Enrop. Verfassungen II S. 298.) Dieser Junta gestand man nocheine sehr eingeengte Theilnahme an dem üesteuerungsrechte, nicht aber an der Legis-lation zu. Aber auch dieses letzte Schattenbild ständischer Vertretung wurde im.1. 18.08 aufgehoben. (Schubert Verfassungsnrkunden B. II S. 143.J