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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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Die St.aatssuoeessinn unter <ler dritten Dynastie, ilem flause Braganza. 195

Die Stände hatten in ihrem berühmten Manifest von 1641 ihraltes Wahlrecht sehr stark betont; dasselbe stand aber mit demPrinzip der entwickelten Erbmonarchie in so grellem Widerspruch,dass es, als ein mittelalterlicher liest einer überlebten Staatsordnungim Jahr 1698 völlig beseitigt wurde.

Nach der Angabe des portugiesischen Rechtshistorikers MöllnFreire geschah dieses am 6 April 1698 fiuf dem Reichstag zuLissabon, wo alle übrigen Successionsgrundsätze des lamegischenGesetzes von neuem bestätigt wurden*).

Per schon 1697 als Thronfolger feierlieh anerkannte Prinz Joäofolgte im Jahr 1706 seinem Vater als Joäo V. Dieser Konig hinter-liess bei seinem Tode 1750 zwei Söhne, Dom Joseph Manuelund Dom Pedro. Dom Joseph Manuel war sein Nachfolger, erhatte keine Söhne, wohl aber vier Töchter. Die älteste, DonnaMaria Franziska Tsabella, erklärte er in Ermangelung eines Sohneszur Prinzessin von Brasilien und Kronerbin und vermählte sie 1700mit seinem Bruder Dom Pedro. Joseph Manuel starb im Jahr 177 7 ;ihm folgte seine älteste Tochter Donna Maria Franziska Isabella alsregierende Königin. Dieses Ereigniss ist desshalb so merk-würdig, weil Donna Maria die erste regierende Königin inPortugal seit dem Ursprung des Reichs war, also in einem Zeit-raum von 638 Jahren. Obgleich das Erbrecht der Töchter seit denGesetzen von Lamego in allen Testamenten der Könige und denverschiedensten Staatsakten unbestritten anerkannt war, so hattesich doch zufällig nie eine Gelegenheit zur Ausübung dieses Rechtsergeben.

Die Königin Donna Maria I war vermählt mit ihrem OheimDom Pedro; ihr Gemahl, ungeachtet er des verstorbenen KönigsBruder war, erhielt erst den königlichen Titel, nachdem die Königinin gewöhnlicher Weise ausgerufen worden war. Er ging und sassbei dieser Feierlichkeit der Königin zur Linken und schwur ihr,wie die andern Grossen, den Iluldigungseid. Er war somit einUriterthan seiner Gemahlin, welcher die Regierung allein vonRechtswegen gebührte. Aus dem ganzen Hergange sieht man,wie genau dabei die Gesetze von Lamego beobachtet worden sind.

*) Mellii Freirii historiajuris § 40 p. 41, »In Comitiis sub Petro II. sextoApril, ann. 1098 Olysipnne liabitis oaput illml fundamentalis hujnscelegis abrogatum,quod probibebat lilios del'unf.ti regis l'ratris, eo sine liberis decedente, ad successionemabsque populi consehsu venire.«

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