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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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191
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Die Thronstreitigkeiten etc. \c\]

ejus pater, cujus est haeres; seel jus msitris Philip])! erat minus,quam jus patris Catharinae«*).

Die portugiesischen Publicisten, besonders die gelehrten Juris-ten der Universität Koimbra vertheidigten das Repräsentationsrechtin Portugal bei Suecessionsfällen mit aller Energie gegen die spani-schen Juristen, welche dessen Anwendbarkeit so bestritten: »Dasjus repraesentationis wäre eine Erfindung des römischen Rechts,davon das jus naturae, das allein bei grosser Herrn Streitigkeitengelle, nichts wüsste.« Allein die portugiesischen Publicislen er-wiedeiten, dass das römische Hecht in Portugal reeipirt wäre, unddaher, weil die Sache in den Reichsgesetzen nicht deutlich ausge-macht, hier als subsidiäre Rechtsquelle eintreten müsste. Ausser-dem beriefen sie sich auf mehrere königliche Testamente, welchedas jus repraesentationis ausdrücklich sanktionirten, so das Testa-ment Joäo's I und Affonso's V. Nach diesem Repiäsentationsrechtwürde in Portugal vorzugsweise bei Successionen auf die Präro-gative der Linie gesehen, dergestalt, dass, so lange noch Erbenaus der Linie eines Sohnes vorhanden wären, Nachkommen einerTochter nicht zugelassen werden könnten. Nach dem Tode desKönigs Hcnrique wäre die Succession auf »meliorem lineam«gefallen, welches die Linie des Duarte, des Valers der Katharinavon Braganza, nicht aber die Linie der Isabel, der Mutter KönigPhilipps von Spanien, gewesen.

Dieses Repiäsentationsrecht wäre ganz nach den Grundsätzendes römischen Rechts zu beurtheilen, so dass es sich nicht weitererstrecken könnte, als auf Geschwister und Geschwisterkinder.Nach diesen entschiede nur die Gradesnähe. Desshalb könnte auchder Herzog v.on Parma, ein Bruders-Enkel, das beneficium re-praesentationis nicht mehr in Anspruch nehmen, und die Grades-nähe gäbe der Herzogin von Braganza den Vorzug vor dem Sohneihrer altern Schwester Maria, da sie einen Grad näher mit demletzten König verwandt wäre.

Ausserdem führten die Publicisten" der Herzogin von Braganzanoch den durchschlagenden Grund an: dass nach den lamegischenGesetzen kein Fremder in Portugal erben könnte, und dass dem-nach alle andern Prätendenten ausser Katharina von Braganza, der

*)Sousa a. a. 0. Cap. XI p. 401.