\ 90 Die portugiesische Thronfolge.
beweisen, da dieser Behauptung unwiderlegliche Thatsachen ent-gegenstanden*).
2) Der mächtigste Prätendent war Philipp II von Spanien;er gründete sein Recht darauf, dass er der ältesten Tochter desKönigs Manuel männlicher Erbe sei und also praerogativamaetatis et sexus für sich habe. Die ersten spanischen Juristen ar-beiteten für ihn Rechtsdeduktionen aus, unter ihnen der berühmteMolina**J.
3) Der Herzog von Savoyen, der Sohn der ZweitältestenTochter, verlangte zwar nicht, dem König Philipp II vorgezogenzu werden. Wenn aber solcher vor Endigung des Streites sterbensollte, wie auch in Ansehen aller übrigen Prätendenten, berief ersich auf dieselben Gründe, welche Philipp II für sich anführte,kraft deren er in diesem Falle der nächste Erbe zu sein be-hauptete***).
4) Der Herzog von Parma gründete seinen Anspruch darauf,dass er von der altes ten Tochter des letzten Sohnes Königs Manuelentsprossen und also ex meliori linea und nach dem Hecht der Re-präsentation andern vorzuziehen sei. Für ihn hatten die Juristender Universität Padua eine Staatsschrift ausgearbeitetf).
5) Die Prinzessin Katharina, Gemahlin des Herzogs vonßraganza, für deren ausschliessliches Recht auf die Krone sichalle Rechtslehrer der Universität Koimbra erklärt hatten. DieHerzogin von ßraganza war die Tochter eines Sohnes des KönigsManuel, des Infanten Duarte, während Philipp II nur der Sohneiner Tochter des Königs Manuel war. Die Herzogin von ßra-ganza gründete nun ihr Recht darauf, dass sie als Tochter einesSohnes einer hessern Linie angehöre, indem sie ihren Vater, denInfanten Duarte, vollständig repräsenlire. Wie ihr Vater PhilippsMutter ausgeschlossen haben würde, wenn beide noch am Lebenwären, so müsste auch sie selbst den König Philipp ausschliessen.Der Kernpunkt, ihrer Deduktion war: »Neque Philippus potesthabere plus juris, quam mater ejus, neque Catharina minus, quam
*) Sousa de Macedo Lib. I oap. IV p. 201—211!.•*) Soiisa a. a. 0. Lib. ] cap. IX—XIV p. 258. 441.***) Sousa a. a. 0. Cap. VII.■f) Sousa a. a. 0. Cap. VI.