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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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192 Die portugiesische Thronfolge.

einzigen an einen einheimischen Edeln verheiratheten Prinzessin,eibunfähig wären.

Der förmlich eingeleitete Successionsprocess, zu dem KönigIlenrique alle Prätendenten vorladen und zur Ausführung ihrer An-sprüche auffordern Hess, hatte keinen Erfolg; indem der König ab-sichtlich die Sache verschleifte. Auch in seinem Testamente hatteIlenrique nichts Bestimmtes über die Thronfolge verfügt. Beiseinem Tode herrschte dalier die grösste Verwirrung im ganzenLande und es wurde Philipp II leicht, sieb mit Gewalt in den Be-sitz des Reiches zu setzen. Nicht die Stärke seiner Rechtsgründe,sondern die lleercsmaeht des Herzogs Alba gab den Ausschlag.Die Reichsstände bestätigten Philipp 1f>81 zu Tomar als König vonPortugal und deklarirten zugleich seinen Sobn zum Nachfolger.

Portugal stand von 1580 bis zum Jahr 1640 unterspanischerHerrschaft.

VII. Die Staatssuccessioii unter der dritten Dynastie,dem Hause llniganza.

Die spanische Zwischenherrschaft war das Grab -der portu-giesischen Nationalgrösse; Portugal wurde thatsächlich wie eineProvinz der Krone Kastilien behandelt. Eine starke nationale Re-aktion führte im Jahr 1640 die Trennung Portugals von Spanienherbei und erhob den Herzog von Braganza als Jöäo IV auf denK önigsthron. Joäo IV war der Enkel jener Katbarina von Braganza,welche ihr Recht im Jahr 1580 gegen die Uebermacht Philipps 11nicht durchsetzen konnte. Joäo 1 \ T stieg nicht blos durch die Wahlder Stände, sondern durch eigenes Erbrecht auf deu Thron, wieMello Freire in seiner Rechtsgeschichte ausdrücklich sagt*). Soerfüllte sich die alte Tradition, welche seit dem Tode Sebastiansunter dem portugiesischen Volke lebte, dass der rechtmässige Königsich wirklich im Reiche auf halte, aber unter einem andern Namen,den er jedoch bald ablegen und sich offenbaren werde.

*) »Joannes IV Kai. Dec. anno 1040 a primoribus, civitatis, deinde ab universopopulo comitiis generalibus 28 Januar anno 1641 soleinniter et majornm more rexconsalutatus, non Imperium, quorl jain illius erat, sed ejus possessionem, neque ma-jestatem , quam jam prae se t'erebat, sed illius tnnc demum exercitinm popnll Buffra-giis acquisivit.« Historia juris civilis § 4f> p. 100.