Die Staatssuccession unter der ersten Dynastie (den ächten Burgunden). ]g5
solchem besondere Ehrenbezeigungen erweisen. Nach dem Todedes Königs wurde auch dem erstgebornen Prinzen sogleich mit dengewöhnlichen Feierlichkeiten gehuldigt. Viele Publicisten be-haupten jedoch mit der grössten Bestimmtheit, dass Affonso III, alser seinem Druder succedirte, der Stände Einwilligung auf einemallgemeinen Reichstage zu der Succession seines Sohnes Diniz ver-langt und erhalten habe").
In seinem Testamente verordnete Affonso III die Successionseines Erstgeborenen mit folgenden Worten :
»Mando Regna mea scilicet Portugaliae et Algarbii DonoDionysio meo filio, quod habeat illa post mortem meam«.
Hie folgenden Könige der ersten Dynastie hatten immer ihreältesten Söhne zu Nachfolgern, welche sie regelmässig in ihrenTestamenten zu Thronfolgern ernannten.
Auf Diniz folgte sein erstgeborner Sohn Affonso IV (1325 bis1357); auf Affonso IV sein ältester überlebender Sohn Pedro I(1357—1367) ; auf Pedro I abermals sein ältester überlebender SohnFernando (1367—1383). Dieser hinterliess eine Tochter Beatriz,welche ihm aus näher zu erörternden Gründen nicht succedirte.Mit Fernando erlosch der Stamm der ächten Descendenten desGrafen Heinrich von Burgund.
V. Die Stasitssuceession unter der zweiten Dynastie (denfalschen Burgunden).
König Fernando hatte seine Tochter Beatriz mit Juan I Königvon Kastilien vermählt. Nach den Ehepakten sollte die InfantinBeatriz, wenn der König Fernando keinen Sohn erhielte, nach desVaters Tode die portugiesische Krone erben und ihr Gemahl denTitel eines Königs von Portugal annehmen. Dem Sohne oder derTochter, von König Juan mit Beatriz erzeugt, sollte die Thronfolgegebühren. Sollte aber Fernando wie seine Tochter Beatriz allerlegitimen Nachkommen ermangeln, dann sollte das KönigreichPortugal an Juan von Kastilien fallen, wie in einem gleichen Falldas Königreich Kastilien an König Fernando**;.
Nach dem Tode des Königs Fernando erhob der König von Kas-
*) Seh mau ss Einleitung zum Begriff des Staats von Portugal 11 S. 243.**) Sousa Provas T. 1 p. 206. Schäfer a. a. 0. 1 S. 485.