[g2 ^' c portugiesische Thronfolge.
heirathung zusammengebracht und mit Kastilien verschmolzenworden. Den Portugiesen war ihre kaum errungene Selbstständig-kcit zu theuer, um sie einer solchen Gefahr preiszugeben; sie fügtendaher der Bestimmung über die Erbfolge der Töchter die Bedingunghei, dass eine Königstochter nur dann Königin werden sollte, wennsie einen eingebornen Edeln zum Gemahl nähme, während siedurch Verheirathung mit einem Fremden des Thronfolgerechts fürimmer verlustig gehen sollte.
Eine andere Bestimmung der lamegischen Gesetze ist einemerkwürdige Reminiscenz an das altgermanische Wahlrecht desVolkes. In der absteigenden Linie ist zwar das Wahlrecht gänzlichabgeschafft, die Descendenten eines Königs erwerben unmittelbardurch ihre Geburt ein Successionsrecht und steigen ipso jure, ohnejeden weitein Wahlakt, auf den Thron, in der Seitenlinie habenein durch die Gehurt erworbenes Successionsrecht noch die Brüderdes verstorbenen Königs. Aber weiter reicht die Kraft des Erb-rechts nicht; der Brüder Söhne werden keineswegs ipso jure wiederKönige, es muss ein neuer Wahlakt stattfinden. So bricht in diesemeinzelnen Falle der Grundsatz des erblichen Wahlreichs wiederlebendig durch, obgleich im allgemeinen das Erbrecht den Sieg da-von getragen hat.
Schliesslich ist noch zu bemerken, dass die Portugiesen keineganz unumstösslichen Beweise für die Echtheit der Urkunde haben,welche die Verhandlungen der Kortes von Lamego enthält*). Aberdie darin enthaltenen Bestimmungen wurden von jeher, unter vollerUebereinstimmung der Nation, zu allen Zeiten und unter den ver-schiedensten Umständen als Staatsgrundgesetze angesehen. Wollteman selbst Zweifel gegen die Authenticität der Urkunde aufkommenlassen, so würde diess doch materiell gleichgültig sein, da alleandern geschichtlichen Dokumente, besonders die Testamente derältesten Könige von Portugal ganz dieselben Grundsätze über dieErbfolge aussprechen, wie die Kortes von Lamego.
IV. Die Staatssuccession unter der ersten Dynastie (denächten Burgmideii).
Die Gesetze von Lamego sind unter allen drei Dynastieenmaassgebende Norm für die Staatssuccession geblieben ; die in den-
*) Siehe II. Schäfer Oeschichte von Portugal 1 S. 53.