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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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] *s(j D' e pÄrtugleaispbe Thronfolge.

Lenden des Königs, unsere Herrn, hervorgegangensind«.

Wir sehen hier recht deutlich, wie die Anschauung des spe-cieilen Volksrechts auf die Bestimmung der Thronfolgeordnungeinwirkte. Wären die zu Lamego versammelten Grossen fränki-schen Stammes gewesen, so wäre eine derartige Anerkennung derHechte der königlichen Töchter undenkbar. Wie hätten Franken,welche die Töchter selbst von privatrechtlichem Grundbesitz aus-schlössen, aus Rechtsgefühl ein Thronfolgerecht für die.könig-lichen Töchter annehmen können ? Aber wir stehen hier auf w es t-go thischein Rechtsboden. Mello Freire in seiner, freilich nuräussern portugiesischen Rechtsgeschiehte weist nach , dass in demheutigen Portugal seit dessen Einverleibung in das westgothisc.beReich nur westgothisches Recht galt, dass besonders seit Reees-winth (650) das westgothische Gesetzbuch zum einzig geltendenRecht erhoben wurde, dass dasselbe für die christliche Bevölkerungauch unter der Maurenherrschaft seine Gültigkeit nicht verlor, unddass die christlichen Könige von Leon und Kastilien, welche sichals Nachfolger derwestgothisehen Herrscher betrachteten, die west-gothischen Gesetze fortwährend als Hauptrechtsquelle ansahen.

Das westgothische Recht ist unter allen germanischen Volks-rechten das günstigste für die Töchter. Hei der bürgerlichen Erb-folge theilen Söhne und Töchter, Brüder und Schwestern die ganzeErbschaft, Fahrniss sowohl wie Liegenschaften, zu völlig glei-chen Theilen, ohne allen Vorzug des Mannsstammes*).Entferntere Agnaten, z. IS. Vatersbrüder, werden den Töchtern nievorgezogen. Der Grund, welchen das westgothische Recht für dieGleichstellung der Frauen mit den Männern anfühlt, ruht auf einervöllig naturrechtlichen Anschauung: »Nam justum oinnino est, utquos propinquitas naturaeconsociat, hereditariae successionisordo non dividat.« Stimmt dieser Grund nicht, der Sache nach,mit dem völlig überein, welchen die portugiesischen Grossen zuLamego für die Thronfolge der Töchter anführen (»Etiam üliaedomini Regis sunt de lumbis ejus«) (

Ausser der Einwirkung der allgemeinen westgothischen Rechts-anschauung dürfte vielleicht, als ein bestimmendes Moment für die

*) L. Vtsigothorum IV , 2, 1: »Si pater vel mater intestati decesserlnt, tuncsorores mm fratribus in o in n i parentum facnltate , abssque aliquo objeetu , a e q u a I idtvisione succedant«.