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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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172
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172 Die portugiesische Thronfolge.

In der Person Dom Pedro's V hat ein deutsches Fürstenhaus,das erlauchte Haus Sachsen-Köburg-Gotha, den portugiesischenThron hestiegen; eine Thatsache, die freilich vom Gesichtspunktedes deutschen Thronfolgerechts sehr auffallend erscheinen muss,da diese Linie nur kognatisch mit der Dynastie Braganza ver-wandt ist, während noch Agnaten dieses alten Hauses vorhandensind. In Deutschland finden sich daher noch heutzutage Männerselbst in einflussreichen Kreisen, welche sich von dem Gedankennicht losmachen können, dass in der portugiesischen Thronfolgeeine Verletzung der Legitimität vorliege und dass ein ächter Legi-timist »auf das gute Recht Dom Miguel's« schwören müsse.

Der Verfasser dieser Denkschrift hat sich die Aufgabe gestellt,die über die portugiesische Thronfolge in Deutschland verbreitetenIrrthümer nach Kräften zu berichtigen. Schon von diesem Ge-sichtspunkte aus ist eine geschichtliche Begründung unerlässlich.Ausserdem bietet die Geschichte der portugiesischen Thronfolgevom Staats- und rechtsgeschichtlichen Standpunkte desshalb schonan und für sich ein Interesse, weil sich in derselben manche alt-germanische Rechtsgrundsätze in lebendiger Frische offenbaren.

I. Die älteste Form der Thronfolge in den Reichen derpyrenäischen Halbinsel.

Die älteste Form der Staatssuccession in den auf germanischerGrundlage erwachsenen Königreichen ist die des erblichenWahlreichs. Die Königsgewalt wird nicht nach einer strengenErbfolgeordnung übertragen, sondern das Königsgeschlecht, dasedelste unter den edeln, hat nur den durch uraltes Herkommengeheiligten Anspruch, dass der König aus seiner Mitte genommenwerden muss. Das Wahlrecht ist nicht völlig aufgehoben, sondernnur an Ein Geschlecht gebunden*). Bei dem einen Volke ist balddas Prinzip der Erblichkeit, bei dem andern das der Wahl in denVordergrund getreten oder ganz zum Sieg gekommen.

Bei den Wcstgothen, deren Geschichte uns hier aus-schliesslich interessirt, überwand das Wahlrecht des Volkes dasPrinzip der Erblichkeit für eine Zeit lang völlig. Seit die West-

*) Siebe Heimann Schulze das Keeht der Erstgeburt in den deutsebenFürstenhäusern § 6 S. 18 ff., § 7 S. ff.