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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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1 56 D»s Allod.

gewöhnliche Intestaterbfolge in die allodialen Bestandteiledes erloschenen Fideikommisses stattzufinden haben, wobei dieNähe der Verwandtschaft zu dem letzten Besitzer massgebend seinwürde*).

Schliesslich lässt sich das Resultat vorliegender Betrachtungin folgenden Sätzen zusammenfassen :

t) Mit dem kinderlosen Tode der beiden Herzöge Karl undWilhelm von Braunschweig erlischt das durch den brüderlichenErbrecess vom 13 Januar 1824 § 19 errichtete, am 22 Mai 1834königlich bestätigte Faniilienfideikomnüss. Hie in demselben ent-haltenen heterogenen Elemente fallen alsdann auseinander undhaben, ihrer juristischen Natur nach, ein verschiedenes Schicksal.

2) Die feudalen Bestandtheile fallen als eröffnet es Thron-lehen an die Krone Preussen, d. h. an den preussischen Staat.Der Thronlehn fi sk u s, welcher durch das Ministerium der Justizund des Innern vertreten wird, hat seine Interessen bei der, als-dann thatsächlich durchzuführenden, separatio feudi ab allodionach allen Richtungen hin geltend zu machen ; für diese selbst istdas, unter Anerkennung des besitzenden Vasallen, erlassene Hof-reskript vom 18 Februar 1805 massgebend, insofern es nichtdurch neuere Feststellungen modificirt worden ist. Hei der Aus-einandersetzung wird besonders in Erwägung zu ziehen sein, in-wieweit der Allodialerbe dem Thronlehnüsku«, in Betreff der mitlehensherrlichem Konsens gemachten und auf das Allodium ge-legten liehensschulden, verhaftet bleibt.

*) Franz Kürst er Theorie und Praxis des heutigen gemeinen pretissischenPrivatrechts IS. III S. 696 sagt: »Dur letzte Besitzer erlangt die freie Verfügung überdas Fideikommiss von Todeswegen und hat er nicht testirt, so wird es ein Bestand-teil der gesetzlichen Universalsncccssion in seinem "Nachlasse.« Zweifelhaft könntees nur erscheinen, welche Gesetze bei der Intestaterbfolge zu entscheiden habenwürden, ob das Hecht desWohnsitzes d'es Erblassers oder, da es sich umunbewegliche Vermögensstücke bandelt, das Hecht der belegenen Sache. Ks ist hiernicht am Platz, diese bekannte Kontroverse näher zu erörtern. Ich bemerke nur,dass ich für meine Person der von Savigny meisterhaft ausgeführten Entwickelungbeitrete, welche sich, auch vom Standpunkt des preussischen I.andrechts aus, fürdas Recht des Wohnsitzes des Erblassers erklärt. Savigny SystemB. VIII § 378 S. 317 ff. Diese Ansicht hat auch die Autorität von Koch für sich,preussisches Privatrecht B. 1 § 40 Nu. II.