Rechtsverhältnisse beim Absang iler ganzen altern Linie Brannschweig. ■ j 57
3) Ueber die allodialen Bestandteile kann derjenige derbeiden fürstlichen Brüder, welcher sich als der überlebendeund zuletzt besitzende herausstellt, verfügen, mit rechtlichsicherer Wirkung aber nur von Todeswegen. Stirbt dagegen derletzte Besitzer ohne eine solche Verfügung getroffen zu haben, sotritt im Allodium die Intestaterbfolge ein.*)
Breslau den 17. Mai 1808.
*) Nach dem am 19 Aug. 1873 zu Genf erfolgten Tode des Herzogs Karl, welcherin vorliegender Denkschrift als noch lebend vorausgesetzt wurde, steht jetzt unzwei-felhaft Sr. Hoheit dem regierenden Herzog Wilhelm von Braunschweig, als demüberlebenden und zuletzt besitzenden Kideikommissinhaber, die freie testamentari-sche Verfügung über die allodialen Bestandteile des mit seinem Dahinscheidenerlöschenden Kamilienfideikonunisses allein und ausschliesslich zu.