Rechtsverhältnisse heim Abgang der ganzen altern Linie Braunschweig. 155
freies Eigenthum des dermaligen Besitzers, wie es z. B. die Herr-schaft Li utteu tag und das Rittergut Plomnitz nach dem Erb-recesse von 1S2 1 sind, aber sie werden es in den Händen des letztenFideikommissbesitzers*). Als Berufene sind laut des Erbrecesses$ 19 nur die beiden fürstlichen Brüder und ihre Descendenten an-zusehen. Mag' nun Herzog Wilhelm oder Herzog Karl zuletztkinderlos aus dem Leben scheiden, jedenfalls wird der letzte Be-sitzer freier Eigenthümer der allodial en Fideikommis-bestandtheile von Oels. Freilich kann sich das freie Eigen-thum des letzten Besitzers mit Gewissheit erst nach seinem Todeentscheiden**), denn juristisch ist bis zum Tode des letzten Be-sitzers immerhin die Möglichkeit vorhanden, dass noch successions-fähige Descendenten erzeugt werden. Eine Verfügung unter Le-benden von Seiten des letzten Besitzers ist allerdings an sich nichtungültig, ihre Wirksamkeit bleibt aber so lange suspendirt, bissich durch den erfolgten Tod des Verfügenden herausgestellt hat,dass er wirklich der letzte fideikommissarische Besitzer gewesenist. Die allein sachgemässe und übliche Verfügungsweise ist da-her die von Todeswegen; aber auch nur das Testament des-jenigen Fideikommissbesitzers, welcher nach dem Willen der Vor-sehung thatsächlich der letzte seines Stammes ist, kann rechtlichwirksam werden. Eine etwaige letztwillige Disposition HerzogWilhelms über die allodialen Bestandteile des FideikommissesOels setzt daher zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit voraus, dass erund nicht sein Bruder der überlebende ist. Würde Herzog Karldagegen seinen Bruder überleben und in dem Besitz des Fidei-kommisses gelangen, so würde dadurch die letztwillige Verfügungseines Vorbesitzers von selbst unwirksam und das etwaige Testa-ment des Herzogs Karl, als das des letzten Besitzers, wäre dasrechtsverbindliche.
Sollte dagegen der letzte Besitzer des ölsischen Familienfidei-kommisses ohne letztwillige Verfügung versterben, so würde die
*) Darüber sind alle Juristen einig, v. Gerber deutsches Privatrecht § 84 Anni.20. IScsülor deutsches Privatrecht § 17G S. 730. Allgein. L. lt. Th. II Tit. i§ 189.
**) Gerbor a. a. 0. §84 Anni. 20. liornemann System. Darst. des preuss,Civilrechts B. VI S. 384,