154 Has Lehen.
handlungen über Art. 41 der Verfassung vom 31 Januar 1850, dieFaktoren der Gesetzgebung, d. h. Krone und Volksvertretung, da-rin vollständig einig, dass Oels zu den Thronlehen gebore, beidenen das Obereigenthum des Lehensherrn unverändert fortzube-stehen habe. Anerkanntermaassen besteht der wichtigste Vortheilder Krone in dem eventuellen Heimfallerechte, wenn keinsuceessionsbereehtigter Anwärter mehr vorbanden ist*).
Wenn demnach bei eintretendem kinderlosen Absterben derHerzöge Karl und Wilhelm kein legitimer männlieber oder weib-licher Descen.dent des Vaters dieser Fürsten, des Herzogs FriedrichWilhelm, des primus acquirens dieser Linie des Hauses Braun-schweig, vorhanden ist, so fällt das Fiirstenthum in allenseinen f'euda 1 en Bestandteilen als erledigtes Thron-1 ehen an die Kro ne Preuss e n, d.h. an den preussischen Staat,denn alle Thronleben sind zugleich als Staats leben zu betrach-ten **). Ein Successionsrecht der jungem braunschweigi-Bchen oder hannoverschen Linie ist schon deshalb ausgeschlossen,weil diese Linie niemals in der Investitur mit inbegriffen gewesenist, in welcher der einzige Rechtstitel der altern braunschweigischenLinie liegt. Aber auch von einem V e rf ü g un g s r e c ht des letztenLehensbesitzers, unter Lebenden oder von Todeswogen über dasfürstliche Lehen, wie es den Lehensbesitzern des Podiebrad-schcn Hauses kraft besonderer Privilegien zustand, kann seit denVerträgen und der Investitur von 1648 nicht mehr die Bede sein.Somit ist beim kinderlosen Tode beider genannter Fürsten derHeimfall'des Lehens unvermeidlich.
2. Das Allod.
Ganz anders steht es mit den allodialen Bestandteilen desFürstenthums Oels. Allerdings sind dieselben jetzt noch kein
*) \j. von Rönne Staatsrecht der preuss. Monarchie Aufl. 2 B. 1 8. 86. Inoben erwähnter ministerieller Erklärung vom 30 Okt. 1849 heisst es ausdrücklich :«Die Vortheile der Krone bestehen lediglich in dem eventuellen Heinifalls-rechte und in den von dem Lehensträger bei Loheuserneucrungcn zu entrichtendenItekognitionsfällen. Kino Aussicht auf baldigen Heimfall ist wohl nurbeim Fiirstenthum Oels vorhanden«., **) Entscheidungen des Obertribunala a. a. 0. 8. 113.