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Rechtsverhältnisse beim Abgang der ganzen altern Linie Braunschweig. \ 53
Der Unterschied zwischen Thronlehen und gewöhnlichen Lehenwar daher ein. rein formeller, der auf das Wesen des Lehens-verbandes nielit den geringsten Einfluss hatte.
Line gleiche Auszeichnung, wie den Lehen der Reichsfürsteri,wurde den fürstlichen Lehen der Krone Böhmen zu Theil,wie dies besonders vom Fürstenthum Oels urkundlich feststeht,denn in dem Leh#nsvertrage vom 30 Juli 1648 musste sich HerzogSylvius Nimrod ausdrücklich verbindlich maclien : »sich in eigenerfürstlicher Person bei der kaiserlichen Majestät Hofstadt einzu-stellen und daselbst bei Ihro K. und K. Majestät die Helehnuiüber das Fürstenthum Oels und dessen Lehensappertinentien ge-bührlich nachzusuchen.« In dem Lehensbriefe selbst wird aus-drücklich bezeugt, dass Sylvius Nimrod vordem Kaiser und Königpersönlich erschienen und dass ihm das Fürstenthum Oels zumfürstlichen Lehen verliehen worden ist. Nach der ErwerbungSchlesiens durch Preussen wurde diese Form der Belehnung, aufAnordnung Friedrichs des Grossen, für die bis dahin von der KroneBöhmen zu Lehen gehenden schlesischen Fürstenthümer Oels,Sagan und Troppau-Jägerndorf beibehalten, insbesondere wurdesie bei der Belehnung der 11 erzöge von Würtemberg-Oels und Bern-stadt durch Friedrich den Grossen am 17 Januar 1711 in feier-lichster Weise zur Anwendung gebracht. In allen spätem Fällen,wo der König die Belehnung nicht selbst vorgenommen hat, ist vondieser Form ausdrücklich dispensiit.
Bei allen Gelegenheiten ist das Fürstenthum Oels officiell alsThrönlehen bezeichnet worden*), so waren auch bei den Ver-
*) So sagte Staatsministcr Kieliinann am 10. Okt. 1818 im Namen der Regie-rung in der Kammer (Stonogr. Prot. S. (S40J in Betreff der Thronlehen: »Es handeltsieh um die schleslschen Fürstentliiinier Sagan, Oels u. s. w. Die Hauptsache beider Koiiservirung derselben ist, das Heiml'allsrccht derselben zu reserviren. Es giebtmehrere (V) sehr bedeutende Thronlehen , die sehr nahe zum Fall stehen und es istwichtig, ihren Rückfall für den Staat zu erhalten«. In gleicher Weise er-klärte das Ministerium durch die Herren von Raumer und von Obstfelder am30. Oktober 1840 in der 11 Kammer (Stenogr. Prot. S. 918): »Zu den Thronlehengehören die früher von der böhmischen Krone resortirenden schlesischen Fürsten-thümer Sagan, Oels, Troppau und Jägerndorf.« Auch das k. Obertribunal bezeich-nete in einem Urtheil von 1861 ausdrücklich Oels als ein noch bestehendes Thron-lehen: »das Haus Braunschweig besitzt das Fürstenthum noch gegenwärtig alsein Thron lohen der Krone Preussen und das lchensh err lieheOber-eigenthum besteht noch gegenwärtig fort, es beiludet sich hei der KronePreussen.« Entscheidungen 11. 44 S. lOo.