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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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152
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152 Das Lehen.

des letzten erbberechtigten Fideikommissbesitzers eintretendenRechtsverhältnisse des Lehens, dann die des Allods.

1. Das Lehen.

Es steht fest, dass das Fürstenthum Oels in seinen Hauptbe-standtheilen von jeher ein Lehen gewesen ist und zwar früher derKrone Böhmen, seit 17-12 der Krone Preussen. Da nun aber dasObereigenthum des Lehensherrn in Preussen durch § 2 Nr. 1des Ablösungsgesetzes vom 2 März 1850 bei allen innerhalb desStaates belegenen Lehen für aufgehoben erklärt worden ist, mitalleiniger Ausnahme der Thronlehen*), so fragt sich nun, obOels unter diese Kategorie der Lehen zu rechnen ist. Allerdingslässtsich eine nominelle Konstituirune des Thronlehens nicht nach-weisen; eine solche hat überhaupt nur einmal in Preussen stattge-funden, als der Fürst von Thurn und Taxis im J, IS 15 mit demFürstenthum Krotosehin in Posen beliehen wurde. Sonst istder Begriff des Thronlehens nur aus gewissen geschichtlichen That-sachen festzustellen.

Das Wort »Thronlehen« ist der alternpreussischen Gesetz-gebung unbekannt"*). Im geineinen deutschen Lehnrecht windenalle solche Lehen Thronlehen genannt, welche von dem Lehns-herrn u n in i 11 e 11) a r ertheilt werden mussten und, weil dies regel-mässig vom Throne herunter geschah, hiessen sie eben Thron -leben. Nach Herkommen und Praxis des deutschen Reichesmussten die Reichslehen der geistlichen und weltlichen Kurfürsten,Fürsten und geforsteten Grafen und Prälaten von dem Kaiserauf dem Throne, vor versammelten kaiserlichen Erbbeamten undin deren Abwesenheit vor den kaiserlichen Hofbeamten ertheiltwerden. Die blossen Grafen- Prälaten- und geringeren Lehenwurden dagegen lediglich von dem Reichshofrathe verliehen***).

*) Auf gleiche Weise wurde der Fortbestand der TUron 1 ehen durch dieVcrfassuiigsurkunde vom 30. Januar 1850 Art. 40 u. 41 und durch das an Stelledieser Artikel getretene Gesetz vom 5. Juni 1852 gewahrt. Gesetzsammlung 1852S. 319.

**) Zum erstenmal soll das Wort »Thronlehcn« in einer königlichen Verord-nung vom 27. Oktober 1810 in der preussischen Gosetzessprache gebraucht sein.

***) Gottfried Daniel Hoff mann dissert. de feudis throni. Johann Chr. W. deSteck, de feudis coram solio Caesaris conferendis. G. M. Weber Handbuch desLehenrechts 1!. III § 107 8. 123. J. J. Mosers deutsche Lehenverfassung 8. 11.l'ütter instit. jur. publ. § 397.