Rechtsverhältnisse beim Abgang der ganzen altern Linie liraunscliweig. ]5J
anerkannt, so wäre damit nur die Dispositionsfreiheit, nicht aberdas Successionsrecht des Herzogs Karl und seiner etwaigenlegitimen Descendenz aufgehoben.
V. Rechtsverhältnisse beim Abgang der ganzen alternLinie Braunschweig.
Wenn somit juristisch an dem Successionsrecht des HerzogsKarl nicht gezweifelt werden kann, so ist thatsSchlich dagegenwenig Aussicht vorhanden, dass bei den bekannten Altersverhält-nissen der beiden Herzöge (Karl geboren 30 Oktober ISO), Wil-helm geboren 25 April 1806) eine weitere Succession in derenLinien stattfinden werde, da diese einzig und allein durch dieFideikommigsstiftung berufenen Prinzen bis jetzt weder männlichenoch weibliehe Descendenz besitzen. Vielmehr ist das kinder-lose Absterben beider mit grösster Wahrscheinlichkeit voraus-zusehen, mag nun Herzog Wilhelm oder Herzog Karl der letzteüberlebende Fideikommisbesitzer sein.
Vom praktischen Gesichtspunkt aus ist dieser Fall vor allemins Auge zu fassen.
Unzweifelhaft ist, dass mit dem kinderlosen Tode dieser bei-den Prinzen das braunschweig-ölsische Familienfid ei-lt ommiss erlischt.
Die durch den Erbvergleich von 1792, das königliche Hof-reskript von 1805 und den Erbrecess von 1824 § 19 festgesetzteünzertrennbarkeit der feudalen und allodialen Pestandthcileverliert damit ihre juristische Grundlage, die Gleichartigkeit derSuccession in beiden Vermögenstheilen; denn diese Unzertrenn-lichkeit ist immerhin nur eine relative, die ohne bestimmte recht-liche Voraussetzungen nicht aufrecht erhalten werden kann. Durchdie Feststellung derselben konnte weder den Hechten des Lehns-herrn präjudicirt, noch das Allod, zum Nachtheil der Allodialerbenin eine für alle Zeiten untrennbare Pcrtinenz des Lehens verwan-delt werden. Das Lehen ist durch keinen rechtlichen Akt allo-dificirt, aber auch das Allod in keiner Weise feudalisirt. Esmuss demnach die bis jetzt nur principiell festgestellte separatiofeudi ab allodio alsdann tha tsächlich vorgenommen und dasehemalige Fideikommiss in seine juristisch heterogenen Pestand-theile zerlegt werden. Wir betrachten zuerst die beim Absterben