150 Rechtsverhältnisse b. eintretenden Ableben d. jetzigen Fideikommissbes itzers etc.
kann, wie solche dein Besitzer des Fürstenthums Oels nicht zu-stehen ; keineswegs sollte damit ein Verlust privatrechtlicherVermögensrechte ausgesprochen sein. Als ein solches ist aberBesitz und Genuss des Familienfideikoinmisses Oels /.u betrachten,wie dasselbe auch dem Herzog Wilhelm in einem Erbrecesse überdas Privatvermögen, als ein Bestandtheil desselben, überlassenworden ist*). Allerdings wurde am 5 April IS 33 durch eine neueagnatische Anordnung des Königs von Grossbritannien und Han-nover und des Herzogs Wilhelm von Braunschweig der HerzogKarl als Verschwender unter eine Familienkuratel gestellt undsollte ihm die selbstständige Verwaltung auch seines Privatver-mögens entzogen werden. Diese Verordnung wurde durch dieGesetzsammlung des ehemaligen Königreichs Hannover und desHerzogthums Braunschweig publicirt, ist aber in ihrer Rechtsver-bindlichkeit selbst für das Herzogthum Braunschweig nicht zweifel-los, keinesfalls konnte und kann sie ihre Wirkungen aber über dieGrenzen dieses Landes hinaus äussern. Als daher der Herzog vonCambridge, als ernannter Kurator, auf diese agnatische Anordnungsich beziehend, beim Tribunal erster Instanz der Seine in Paris denAntrag stellte, dem Herzog Karl die Verwaltung über sein inFrankreich befindliches Vermögen zu entziehen und solche derKuratel zu überweisen, wurde er abgewiesen unter Anführung desGrundes, dass die Kuratel für Frankreich nicht zu Recht bestehe.Dieses Urthcil wurde von dem königlichen Gerichtshof zu Parisbestätigt**). Wir sind der Ansicht, dass preussische Gerichteebenso urtheilen würden, wenn Herzog Karl, nach dem bei seinenLebzeiten erfolgten Tode Herzog Wilhelms, Besitz und Genuss desihm angefallenen ölsischen Fideikommisses in Anspruch nehmenwürde. Jedenfalls würde eine Prüfung der Rechtmässigkeit einersolchen agnatischen Anordnung nicht unterbleiben dürfen. Gesetztaber selbst, eine solche Kuratel, wie sie die agnatische Anordnungvom 5 April 1833 verfügt, würde in Preussen als rechtsverbindlich
*) Noch bestimmter ist der reinpri vatreehtliche Charakter dieses Güter-komplexos durch die neuere Gesetzgebung seitdem J. 1848 festgestellt, welchedem Lehensbesitzer alle untergeordneten Kegierungsrechte, wie sie bis dahin bestan-den, entzogen und ihm nur die gewöhnliche gutsherrliche Polizei belassen hat.
**) Die agnatischo Anordnung vom 5. April 1833 ist abgedruckt in der an ur-kundlichen Mittheilungen reichen Schrift: »Der Aufstand in der Stadt Braun-sehweig«. Leipzig 1858. S. 218.