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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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Rechtsverhältnisse!), eintretenden Ablebend, jetzigen Fideikommissbesitzersetc. 149

Familienfideikommisses; über die lehnbaren ßestandtheiledesselben wurde ihm am 12 Mai 1826 der königliche Lehnbriefausgefertigt. Dass in diesem Lehnbrief nur der eventuellen Des-cendenz des Herzogs Wilhelm Erwähnung geschieht, kann deinSuccessionsrecht des Herzogs Karl und seiner etwaigen Descendenzkeinen Eintrag thun, da der Lehnbrief von 1820 selbst auf die Be-lehnung von 1806 und auf den brüderlichen Erbrecess von 1824,als massgebende Norm, ausdrücklich Bezug nimmt, wo das Krb-folgerecht des Herzogs Karl und seiner männlichen Descendenzvor der weiblichen des Herzogs Wilhelm mit klaren Worten aus-gesprochen ist.

Seit dieser Zeit ist in den Besitz,- und Successi'onsverhält-nissen des Fürstenthums Oels keine Veränderung eingetreten.

IV. Rechtsverhältnisse beim eintretenden Ableben desjetzigen Fideikommlssbesitzers von Oels.

Durch verschiedene Akte, namentlich durch den Erbvergleichvon 1792, durch das Hofreskript von 1S05 und durch die Fidei-kommissstiftung von 1824 ist die Unzertrennbarkeit der feu-dalen und allodialen Bestandtheile des Fürstenthums Oels feslge-tellt. So lange daher suecessionsfähige Eideikommiserben amLeben sind, muss diese Unzertrennlichkeit aufrecht erhaltenwerden. Sollte daher der jetzige Fideikommissbesitzer Seine Ho-heit der regierende Herzog Wilhelm von Braunschweig, bei Leb-zeiten seines Bruders des Herzogs Karl mit Tode abgehen, so ist,in Ermangelung eigener legitimer Descendenz, sein einziger Bruder,der in Paris lebende Herzog Karl unzweifelhaft sein berechtigterSuccessör im ölsischen Fideikommiss. Allerdings ist durch agna-tische Anordnung vom 10 März 1831 die Regierungsunfähig-keit des Herzogs Karl ausgesprochen und derselbe der Regierungdes Herzogthums Braunschweig definitiv entsezt worden*).

Eine Kritik der Rechtmässigkeit dieser agnatischen Anord-nung ist hier nicht am Platze, denn so viel steht unzweifelhaft fest,dass diese ausgesprochene Regierungsulifähigkeit sich nurauf die Ausübung wahrer Souveränetätsrecb te beziehen

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*) Die hierher gehörigen Urkunden linden sich in Hermann Schulze'8 Haus-gesetzen Bd. I S. 392 ff.