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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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1 48 Gründung des braunachweig-ölslschen Pamilienfldeikommlases otc.

liehe Nachkommen befugt sein und bleiben sollen, den Titelund das Wappen vom Fürstenthume Oels femerweit auch währenddes Naturalbesitzes der Linie des Prinzen Wilhelm nach IhremGefallen fortzuführen und Sich dessen nach Ihrem Gutbefindenzu bedienen.

Daneben bleibt Seiner Durchlaucht dem Prinzen Wilhelm dieVerbindlichkeit obliegend, die von des Königs von Preussen Ma-jestät bei Krtheilung des lehensherrlichen Konsenses zur Aufnahmeder Lehnsschuld gemachte Bedingung, dass bis zu deren völligemAbtrage darauf alljährlich 4000 Thlr.*) abbezahlt werden sollen,pünktlich zu erfüllen, und solchergestalt die jetzige Schuld all-mühlig- zu vermindern, ohne dass deshalb bei einem dereinstigenAnfalle des Fürstcnthums an die Linie Seiner Durchlaucht desHerzogs Karl selbiger dafür etwas in Anrechnung gebracht werde.Auch bleibt, wie sich ohnehin von selbst versteht, Seine Durch-laucht der Prinz Wilhelm und Ilöcbstdesselben männliche Nach-kommen verpflichtet, das Fürstenthum Oels ohne besondere dazuzuvor erhaltene Einwilligung des Herzogs Karl Durchlaucht oderHöchstdessen männlicher Nachkommen, mit weitern als den über-nommenen und gegenwärtig darauf haftenden Schulden nichtweiter zu belasten, allein die Abänderungen des Schulden-Etalsausgenommen, welche in Hinsicht der Kautionen die jedesmaligenPacht-Kontrakte mit sich bringen.«

Dieser Fideikommisstiftung wurde am 22 Mai 1834 die könig-liche Genehmigung ertheilt:

»Dass Wir den zwischen dem Herrn Herzog Karl zu Braun-schweig und Lüneburg Liebden und seinem Bruder dem jetzt re-gierenden Herrn Herzog Wilhelm zu Braunschweig und Lüneburgliebden unter dem 13 .Januar 1824 abgeschlossenen Erbrecess,insoweit derselbe die im § 1!) errichtete Fidei kommiss-stiftung rücksichtlich des in Unserem Her zogt hu mSchlesien belegenen Fürstenthums Oels in seinemgegenwärtigen Umfange und lies tan dt heil betrifft, zugenehmigen geruht haben.«

Kraft des brüderlichen Erbrecesses von 1824 trat Herzog Wil-helm von Braunschweig in den alleinigen Pesitz des ölsischen

*) Diese Angabe beruht anerkanntetmasseh auf einem Versehen , die vertrags-miissig festgestellte Summe beträgt nur 300(1 Thlr,