Print 
Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Place and Date of Creation
Page
147
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
 

Gründling des braunsrliweig-ülsisolien Familienfldeikomniisses etc. 147

Nachdem aber der erstgeborene Herzog' Karl am 30 Oktober 1823die Regierung des souveränen Herzogthums Braunschweig ange-treten hatte, kam am 13 Januar 1824 ein »Erb au sein ander-setzungs vertrag über das Privatvermögen« zu Stande,wonach der Herzog Karl das Fürstenthum Oels seinem jungernBruder Wilhelm zum ausschliesslichen Besitz und Genuss überliess.

Im § 19 dieses Erbrecesses wurde das ganze Fürstenthum Oelsin seinen feudalen und allodialen Bestandteilen zu einem Fami-lien fideikommiss gemacht:

»Seine Durchlaucht der regierende Herzog Karl zu Braun-schweig und Lüneburg etc. wollen in der Hinsicht, damit Ihr viel-em eliebter Herr Bruder, des Prinzen Wilhelm Durchlaucht, ein an-gemessenes Fürstliches Etablissement erhalten möge, darin willigen,dpss des Prinzen Wilhelm Durchlaucht der § 17 näher bestimmte'f heil, mithin dadurch der alleinige Besitz und Genuss des Fürsten-thums Oels und sämmtlicher Schlesisch-Glatzischen Grundbesitz-ungen überwiesen werde, sind auch damit einverstanden, dass dieHerrschaft Guttentag sowol, als das Gut Plomnitz an HochgedachteSeine Durchlaucht als ein freies Allodium übergehe. Da-gegen aber muss das Fürstenthum Oels in seinem gegenwärtigenUmfange und Bestandteile die Eigenschaft eines unzertrenn-lichen Fürstlichen F a m i 1 i e n - F i d e i - K o m m i s s g u t e sdergestalt behalten, dass nicht nur Höchstgedachter HerzogKarl in der Mithelehnung selbiges Fürstenthumes, soviel davonvon der Krone Preussen zu Lehen gehet, verbleiben, sondern auchIlöchstdemselben die eventuelle Erbfolge in dem Fürstenthumeseinem jetzigen unzertrennlichen Bestandteile nach, und ohneBücksicht auf deren sonstige Lehns- und Allodial-Eigenschaft fürSich und Ihre männliche Nachkommen dergestalt verbleibe, dass,wenn nach Gottes Fügung Seine Durchlaucht der Prinz Wilhelmoder dessen männliche eheliche Nachkommen vor Seiner Durch-laucht dem regierenden Herzoge Karl und Höchstdero männlichenehelichen Nachkommen erlöschen sollten, sodann Seine Durch-laucht der Herzog Karl oder Höchstdero männliche Nachkommensofort und ohne Weiteres in den Besitz und Genuss des Fürsten-thums Oels mit vollkommenem Ausschluss etwaniger weiblicherNachkommenschaft Seiner Durchlaucht des Prinzen Wilhelm nach-folgen und gelangen, auch wie sich bei diesem Verhältnisse vonselbst verstellt, Herzog Karl und Höchstdessen künftige mann-

10*