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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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146
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146 Gründung <les braunschweiglBOh-ölelschen Famüienfldeikommlases etc.

Ist aber kein masculus vorhanden, dann wird diejenige weiblicheNachkommin berufen, welche dem letzten Inhaber am nächstenverwandt ist, also vor allem die Eibtochter vor den s. g. llcgredient-erben.

111. Gründung des braunschweig-ölsischen Faniilien-

fideikonunisses aus feudalen und allodialen

Bestaudtheilen.

Die Fürston von Oels hatten zu ihrem fürstlichen Lehen schonfrüh bedeutende Allodialeüter erworben. Es waren dadurcham Ende des vorigen Jahrhunderts Differenzen über die allodialeund feudale Eigenschaft verschiedener, von den Fürsten von Oelsbesessener Güter entstanden. Nach lungern Verhandlungen setzteendlich ein königlichesHöfreskriptvom IS. Februar ISO5,auf Grund der Anerkenntnisse des Herzogs Friedrich August, dieLeh ens eigen schuft bestimmter aufgezählter Aem'ter und Güterfest. Dagegen wurde die Allodialcigen schaff aller übrigenStücke ausdrücklich anerkannt. (Beilage IV)

Dieses Höfreskript machte aber den ausdrücklichen Vorbehalt,dass die Bestimmung des Artikels l eines zwischen dem HerzogKarl Christian Erdmann von Würtemberg-Oels, dem Prinzen Frie-drich August und dem Prinzen Friedrich Wilhelm von Braun-schweig am 11, 17 und 30 Mai 1792 abgeschlossenen, am 20 Junidesselben Jahres allerhöchst konfirmirten Erbvergleichs, nach wel-chem das Fürstenthum Oels sarnmt allen dazu gehörigen Fendal-und Allodialbesitzungen unzertrennt zusammenbleiben solle,aufrecht erhalten werden müsse.

An dieser Zusammengehörigkeit der allodialen und feu-dalen Bestandteile hatte der Lehensherr insofern ein Interesse,als für die im J. 1792 vorhanden gewesenen Lehensschulden dasdamals mit dem Lehen verbundene Allodium vertragsmässig inerster Linie zu haften bat, auch zur Abstossung der 17 70 mit leheus-herrlichem Konsens kontrahirten Schulden vom Tiehensbcsitzerjährlich 3000 Thlr. bezahlt werden müssen.

Friedrich Wilhelm, regierender Herzog zu Braunsckweig,Fürst zu Oels, starb am IG Juni 1815 mit Hinterlassung zweier un-mündiger Prinzen, Karl und Wilhelm, deren Privatvermögenzunächst, von der Vormundschaft gemeinsam verwaltet wurde.