Das Sncceasionsrecht des Hansos Braunschweig im Fürstenthum Oels. ]4?>
(Stammtafel I) Die dem Schwiegersohne Friedrich August er-theilte Mitbelehnung war ein reiner königlicher Gnaden-akt, dessen Wirkung indessen ebenfalls mit dem kinderlosen Todedieses Mitbelehnten erloschen sein würde, wenn nicht eine vielweitergehende lehnsherrliche Koncession erfolgt wäre. Am 7. Okto-ber I 785 wurde nemlicli dein Neffen Friedrich Augusts, dem PrinzenFriedrich Wilhelm, dem vierten Sohne des regierenden Her-zogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig-Wolfenbüttel,die Anwartschaft und Mitbelehnung ertheilt für den Fall, dassauch sein Oheim Friedrich August ohne männliche und weiblicheDescendenz abgehen sollte*). (Stammtafel II) Da Prinz FriedrichWilhelm nicht das geringste Successionsrecht kraft seiner Abstamm-ung in Anspruch nehmen konnte, so ruht der ganze Rechts-titel der von ihm descendirenden braunschwei gi seh enLinie lediglich auf dem Mitbelehnungsakte von 1785 undmussnach demselben heurt heilt werden. (Beilage III)Nacli dem Tode Karl Christian Erdmanns, des letzten Herzogsvon Würtemberg-Oels, suocedirte am 14 December 1792 seinSchwiegersohn Friedrich August von Hraunschweig, welchem am20 Mai 1795 der Lehenbrief über Oels ausgestellt wurde »wiesolches ehedem dem Herzog Sylvio zum fürstlichenLehen verliehen.«
Nach dem am S Oktober 1805 erfolgten kinderlosen Todedieses Fürsten succedirte nun wirklich sein mitbelehnter NeffeFriedrich Wilhelm, für welchen am 17 April 1S0C der Lehen-brief ausgefertigt wurde. (Beilage V) Auch in diesem Investitur-akt wurde wieder auf die Belehnung des Sylvius Nimrod von 1G48als massgebende Norm hingewiesen und das Fürstenthum Oels alsein subsidäres Weiberlehen für die Descendenz des HerzogsFriedrich Wilhelm konstituirt.
Durch diese Bestimmung ist die ganze legitime Des-cendenz Herzog Friedrich Wilhelms von Braunschweigin der Belehnung inbegriffen, jedoch so, dass erst der ganzeMannsstamm desselben in allen Linien abgegangen sein muss, eheeine weibliche Descendentin Successionsansprüche erheben kann.
*j Der königliche Lehnsherr hatte den vierten Sohn zum Nachfolger in Oelsausersehen, um dieses Fürstenthum möglichst von der Primogenltursuccession imHerzogthum Braunschweig zu trennen. Durch den Tod seiner altem Brüder gelangtejedoch Friedrich Wilhelm auch zur Regierung in Braunschweig.
II. Schulze, Aus äer Praxis. ■' v