Das Maus Wiirtemborg-Oels. \ 4 3
tament die Bedeutung eines Hausgesetzes für die Linie Wüv-temberg-Oels*).
Der älteste Sohn zu Oels Sylvius Friedrich starb jedoch1097 kinderlos, der zweite Sohn Christian Ulrich erhielt daherden ölsischen Antheil, in welchem ihm nach seinem 1704 erfolgtenTode seine beiden nachgelassenen Söhne Karl Friedrich undChristian Ulrich II folgten; Bernstadt und Juliusburgkamen aber an den einzig überlebenden Sohn Julius Sigmunds,Herzog Karl von Würtemberg- Hern Stadt. Da Herzog KarlFriedrich 1744 zu Gunsten seines Neffen, des einzigen Sohnes vonChristian Ulrich, Herzog Karl Christian Erdmann, die Re-gierung niederlegte und mit Karl die Speciallinie zu Bernstadt er-losch, so war im J. 1745 dieser Karl Christian Erdmann ein-zig regierender Herr im Fürstenthum Oels und alleiniger Stamm-halter des Hauses Würtemberg-Oels. (Stammtafel I).
Nachdem im J. I 742 Schlesien an Preussen gekommen undder König von Preussen an die Stelle des Königs von Böhmen alsLehnsherr getreten war, so legte das Haus Würtemberg-Oels ineiner Denkschrift, der sog. Konsignation vom 5. Juli 1742, demKönige seine » Desideria« vor, worauf eine ausführliche königlicheResolution vom 8. Januar 1744 erfolgte, welche die staatsrecht-lichen Verhältnisse des Fürstenthums Oels zur Krone Preussennach allen Richtungen genau feststellt. Uns interessirt hier nurder die Succession betreffende Passus:
»Es versteht sich aber dabei von selbst, dass sothane Befug-nisse nicht nach denen älteren von denen Königen in Böhmen denpiastischen schlesischen Fürsten ertheilten Lehnbriefen und Privi-legien, sondern nach der Investitur, welche der primusacquirens aus dem Hause Würtemberg über besagtesFürstenthum erhalten und denen mit denselben errichtetenpactis und von ihm ausgestellten Reversalien und Renunciationenabgemessen und heurtheilt werden-müssen. Aus diesem principiofliesst nun naturgemäss, dass die im I Artikel vorangezogener Kon-signation erbethene Bestätigung oder vielmehr Restitution des Für-stenthums Oels in qualitatem feudi hereditarii alienabilis et testa-bilis, da sich solch Desiderium blos und allein auf die ältere und
*) Dieses privatfiirstenrechtlich interessante Testament ist abgedruckt in LünigsReichsarchiv P. spec. Cont. I Bd. VI S, 449 b.